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=== § 109a Recht auf Interoperabilität ===
(1)[[law:sgb_11:109a#abs_1_1|1]] Den Versicherten sind auf Verlangen ihre personenbezogenen
Gesundheitsdaten unverzüglich und kostenfrei von dem
Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a im
interoperablen Format herauszugeben. [[law:sgb_11:109a#abs_1_2|2]]Die Versicherten können
verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten von der in Satz 1
genannten Stelle an einen Datenverantwortlichen einer digitalen
Pflegeanwendung nach § 40a ihrer Wahl oder an ihre Pflegekasse oder an
das private Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführt, nach Absatz 4 im interoperablen Format
übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen
Gesetzbuches bleiben hiervon unberührt.
(2)[[law:sgb_11:109a#abs_2_1|1]] Das geltende interoperable Format bei der Übermittlung aus und in
digitale Pflegeanwendungen ergibt sich aus den
Interoperabilitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit §
7 der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung.
(3)[[law:sgb_11:109a#abs_3_1|1]] Die Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen,
die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, sollen die
Versicherten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nach Absatz 1
unterstützen. [[law:sgb_11:109a#abs_3_2|2]]Die Unterstützung der Pflegekassen und der privaten
Pflegeversicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, nach Absatz 1 Satz 1 soll
insbesondere umfassen, mit Einwilligung der Versicherten deren
personenbezogene Daten stellvertretend für die Versicherten
anzufordern.
(4)[[law:sgb_11:109a#abs_4_1|1]] Die auf Grundlage der Einwilligung der Versicherten bei den
Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a
erhobenen Daten dürfen von den Pflegekassen und den privaten
Pflegeversicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, ausschließlich zum Zwecke der
Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des
Herausgabeanspruches nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 94
Absatz 1 Nummer 10a verarbeitet werden.