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==== § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen ====
(1)[[law:sgb_11:11#abs_1_1|1]] Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die
Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen,
entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse. [[law:sgb_11:11#abs_1_2|2]]Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane
und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu
gewährleisten.
(2)[[law:sgb_11:11#abs_2_1|1]] Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger
von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit,
Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. [[law:sgb_11:11#abs_2_2|2]]Dem Auftrag
kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke,
gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu
trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen.
[[law:sgb_11:11#abs_2_3|3]]Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber
öffentlichen Trägern.
(3)[[law:sgb_11:11#abs_3_1|1]] Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben
unberührt.