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==== § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen ====
(1)[[law:sgb_11:11#abs_1_1|1]] Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die
Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen,
entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse. [[law:sgb_11:11#abs_1_2|2]]Dies schließt die Pflegeprozessverantwortung von
Pflegefachpersonen für die Erbringung von Leistungen nach diesem Buch
ein. [[law:sgb_11:11#abs_1_3|3]]Pflegefachpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
über eine Erlaubnis nach den §§ 1 oder 58 Absatz 1 oder 2 des
Pflegeberufegesetzesoder § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen.
[[law:sgb_11:11#abs_1_4|4]]Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und
aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
[[law:sgb_11:11#abs_1_5|5]](1a) Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sowie betriebliche Interessenvertretungen in die
Entwicklung von einrichtungsspezifischen Konzepten zur Delegation von
Leistungen von Pflegefachpersonen auf Pflegefachassistenzpersonen
sowie auf Pflegehilfskräfte und anderes Personal, das Leistungen der
Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt, einzubeziehen.
[[law:sgb_11:11#abs_1_6|6]]Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über vorhandene Konzepte zu
informieren und im Bedarfsfall zu schulen.
(2)[[law:sgb_11:11#abs_2_1|1]] Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger
von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit,
Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. [[law:sgb_11:11#abs_2_2|2]]Dem Auftrag
kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke,
gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu
trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen.
[[law:sgb_11:11#abs_2_3|3]]Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber
öffentlichen Trägern.
(3)[[law:sgb_11:11#abs_3_1|1]] Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben
unberührt.