[[{}law:sgb_11:10|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:12|→]] ==== § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen ==== (1)[[law:sgb_11:11#abs_1_1|1]] Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. [[law:sgb_11:11#abs_1_2|2]]Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. (2)[[law:sgb_11:11#abs_2_1|1]] Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. [[law:sgb_11:11#abs_2_2|2]]Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. [[law:sgb_11:11#abs_2_3|3]]Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern. (3)[[law:sgb_11:11#abs_3_1|1]] Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.