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==== § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung ====
(1)[[law:sgb_11:110#abs_1_1|1]] Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23
zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt
werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die
Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der
Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen
verpflichtet,
1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten
versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen
Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in
dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht
(Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2
gewählte Versicherungsunternehmen,
2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1
und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
a) keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
b) keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen,
c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§
33 Abs. 2),
d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand
der Versicherten,
e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen
Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3
einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50
vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung
übersteigt,
f) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers
unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
g) für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der
zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände
keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages
der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein
Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.
(2)[[law:sgb_11:110#abs_2_1|1]] Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für
Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-
Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung befreien lassen. [[law:sgb_11:110#abs_2_2|2]]Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2
Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit
Personen, die im Basistarif nach § 152 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. [[law:sgb_11:110#abs_2_3|3]]Für Personen, die im
Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert
sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz
4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, und für Personen, die
Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten
Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft
sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert, darf der
Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e
ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für
Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für
diese Versicherten nicht. [[law:sgb_11:110#abs_2_4|4]]Würde allein durch die Zahlung des Beitrags
zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des
Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die
Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu
bescheinigen.
(3)[[law:sgb_11:110#abs_3_1|1]] Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden,
die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten
Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach §
193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern
sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz
1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in §
23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:
1. [[law:sgb_11:110#abs_3_2|2]]Kontrahierungszwang,
2. kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von
mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder
privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den
Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr.
[[law:sgb_11:110#abs_3_3|3]] 2 Buchstabe e gilt,
6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers
unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.
(4)[[law:sgb_11:110#abs_4_1|1]] Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind
ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.
(5)[[law:sgb_11:110#abs_5_1|1]] Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht
zu gewähren. [[law:sgb_11:110#abs_5_2|2]]Sie haben die Berechtigten über das Recht auf
Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf
Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.