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==== § 110a Befristeter Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben ====
(1)[[law:sgb_11:110a#abs_1_1|1]] Für den Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:110a#abs_1_2|2]]Juli 2021 bis zum 31. [[law:sgb_11:110a#abs_1_3|3]]Dezember 2022 können
private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse
über die Prämie hinaus einen monatlichen Zuschlag erheben.
(2)[[law:sgb_11:110a#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung der Höhe des Zuschlags nach Absatz 1 dürfen
ausschließlich Mehrausgaben des privaten Versicherungsunternehmens
berücksichtigt werden, die
1. aus der Erfüllung der Verpflichtung nach § 150 Absatz 4 Satz 5
entstehen oder entstanden sind und
2. nicht durch Minderausgaben im Bereich der privaten Pflege-
Pflichtversicherung in dem Zeitraum, für den der Erstattungsbetrag
nach § 150 Absatz 2 an die zugelassenen Pflegeeinrichtungen gezahlt
wurde, kompensiert werden können.
[[law:sgb_11:110a#abs_2_2|2]]Für die Ermittlung der Minderausgaben nach Satz 1 Nummer 2 ist ein
Vergleich mit den Ausgaben im Bereich der privaten Pflege-
Pflichtversicherung im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019
zugrunde zu legen. [[law:sgb_11:110a#abs_2_3|3]]Alterungsrückstellungen sind für den Zuschlag nicht
zu bilden.
(3)[[law:sgb_11:110a#abs_3_1|1]] Die Mehrausgaben im Sinne des Absatzes 2 sind auf die Tarifstufen
gemäß der Zahl der Leistungsempfänger der jeweiligen Tarifstufe zu
verteilen und mit dem Zuschlag nach Absatz 1 gleichmäßig durch alle
Versicherten der jeweiligen Tarifstufe der privaten Pflege-
Pflichtversicherung zu finanzieren.
(4)[[law:sgb_11:110a#abs_4_1|1]] Die Erhebung des Zuschlags nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der
Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. § 155 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5)[[law:sgb_11:110a#abs_5_1|1]] Dem Versicherungsnehmer ist die Höhe des Zuschlags nach Absatz 1
unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe und auf dessen
Befristung in Textform mitzuteilen. [[law:sgb_11:110a#abs_5_2|2]]Der Zuschlag wird zu Beginn des
zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung nach Satz 1 folgt. §
205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
(6)[[law:sgb_11:110a#abs_6_1|1]] Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht für Personen erhoben, die
1. [[law:sgb_11:110a#abs_6_2|2]]Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
2. [[law:sgb_11:110a#abs_6_3|3]]Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch haben oder
3. allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebedürftig im Sinne des
Zweiten Buches würden.