[[{}law:sgb_11:110|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:111|→]] ==== § 110a Befristeter Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben ==== (1)[[law:sgb_11:110a#abs_1_1|1]] Für den Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:110a#abs_1_2|2]]Juli 2021 bis zum 31. [[law:sgb_11:110a#abs_1_3|3]]Dezember 2022 können private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- Pflichtversicherung durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse über die Prämie hinaus einen monatlichen Zuschlag erheben. (2)[[law:sgb_11:110a#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung der Höhe des Zuschlags nach Absatz 1 dürfen ausschließlich Mehrausgaben des privaten Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden, die 1. aus der Erfüllung der Verpflichtung nach § 150 Absatz 4 Satz 5 entstehen oder entstanden sind und 2. nicht durch Minderausgaben im Bereich der privaten Pflege- Pflichtversicherung in dem Zeitraum, für den der Erstattungsbetrag nach § 150 Absatz 2 an die zugelassenen Pflegeeinrichtungen gezahlt wurde, kompensiert werden können. [[law:sgb_11:110a#abs_2_2|2]]Für die Ermittlung der Minderausgaben nach Satz 1 Nummer 2 ist ein Vergleich mit den Ausgaben im Bereich der privaten Pflege- Pflichtversicherung im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 zugrunde zu legen. [[law:sgb_11:110a#abs_2_3|3]]Alterungsrückstellungen sind für den Zuschlag nicht zu bilden. (3)[[law:sgb_11:110a#abs_3_1|1]] Die Mehrausgaben im Sinne des Absatzes 2 sind auf die Tarifstufen gemäß der Zahl der Leistungsempfänger der jeweiligen Tarifstufe zu verteilen und mit dem Zuschlag nach Absatz 1 gleichmäßig durch alle Versicherten der jeweiligen Tarifstufe der privaten Pflege- Pflichtversicherung zu finanzieren. (4)[[law:sgb_11:110a#abs_4_1|1]] Die Erhebung des Zuschlags nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. § 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (5)[[law:sgb_11:110a#abs_5_1|1]] Dem Versicherungsnehmer ist die Höhe des Zuschlags nach Absatz 1 unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe und auf dessen Befristung in Textform mitzuteilen. [[law:sgb_11:110a#abs_5_2|2]]Der Zuschlag wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung nach Satz 1 folgt. § 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend. (6)[[law:sgb_11:110a#abs_6_1|1]] Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht für Personen erhoben, die 1. [[law:sgb_11:110a#abs_6_2|2]]Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, 2. [[law:sgb_11:110a#abs_6_3|3]]Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch haben oder 3. allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches würden.