[[{}law:sgb_11:110a|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:112|→]]
==== § 111 Risikoausgleich ====
(1)[[law:sgb_11:111#abs_1_1|1]] Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung
im Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften
Gewährleistung der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach
§ 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach den §§ 45c, 45d und
123 und der Mittel nach § 8 Absatz 9 Satz 1 und 2 und § 125b Absatz 2
Satz 2 am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein
Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. [[law:sgb_11:111#abs_1_2|2]]Das
Ausgleichssystem muß einen dauerhaften, wirksamen Ausgleich der
unterschiedlichen Belastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang
neuer Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und
muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen
Bedingungen ermöglichen. [[law:sgb_11:111#abs_1_3|3]]In diesem System werden die Beiträge ohne die
Kosten auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich
für alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung betreiben,
ermittelt.
(2)[[law:sgb_11:111#abs_2_1|1]] Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die
Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.