[[{}law:sgb_11:111|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:112a|→]]
==== § 112 Qualitätsverantwortung ====
(1)[[law:sgb_11:112#abs_1_1|1]] Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des
Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der
Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. [[law:sgb_11:112#abs_1_2|2]]Maßstäbe für die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die
Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen
in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und
Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).
(2)[[law:sgb_11:112#abs_2_1|1]] Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen
der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der
Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen und bei Qualitätsprüfungen
nach § 114 mitzuwirken. [[law:sgb_11:112#abs_2_2|2]]Bei stationärer Pflege erstreckt sich die
Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die
medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, die Leistungen bei
Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§
88).
(3)[[law:sgb_11:112#abs_3_1|1]] Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:112#abs_3_2|2]]V. beraten die Pflegeeinrichtungen in
Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln
rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der
Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. [[law:sgb_11:112#abs_3_3|3]]Die Träger der
Prüfinstitutionen sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische
und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass auch in
Krisensituationen eine qualifizierte Beratung erfolgen kann. [[law:sgb_11:112#abs_3_4|4]]Sie haben
diese Maßnahmen im Internet bekannt zu machen.