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==== § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten ====
(1)[[law:sgb_11:112a#abs_1_1|1]] Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4
Satz 2 Nummer 3 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des
Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden
Absätze.
(2)[[law:sgb_11:112a#abs_2_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des
Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:112a#abs_2_2|2]]V.
[[law:sgb_11:112a#abs_2_3|3]]Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die
Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste. [[law:sgb_11:112a#abs_2_4|4]]Dabei sind die in
dem Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu beachten.
[[law:sgb_11:112a#abs_2_5|5]]Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsaufgaben können die
nach den Richtlinien erforderlichen Qualifikationen auch
berufsbegleitend erwerben. [[law:sgb_11:112a#abs_2_6|6]]Die auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von
§ 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit.
(3)[[law:sgb_11:112a#abs_3_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf
Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:112a#abs_3_2|2]]V. sowie
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung
oder bei einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. [[law:sgb_11:112a#abs_3_3|3]]Ihnen ist
innerhalb einer angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_11:112a#abs_3_4|4]]Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
über den Inhalt der Richtlinien einzubeziehen.
(4)[[law:sgb_11:112a#abs_4_1|1]] Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu
genehmigen. [[law:sgb_11:112a#abs_4_2|2]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(5)[[law:sgb_11:112a#abs_5_1|1]] Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in
der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach §
113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht statt.
(6)[[law:sgb_11:112a#abs_6_1|1]] Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund
sind unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Absatz
2 Satz 1 entsprechend anzupassen.