[[{}law:sgb_11:112|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:113|→]] ==== § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten ==== (1)[[law:sgb_11:112a#abs_1_1|1]] Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2)[[law:sgb_11:112a#abs_2_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:112a#abs_2_2|2]]V. [[law:sgb_11:112a#abs_2_3|3]]Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste. [[law:sgb_11:112a#abs_2_4|4]]Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu beachten. [[law:sgb_11:112a#abs_2_5|5]]Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsaufgaben können die nach den Richtlinien erforderlichen Qualifikationen auch berufsbegleitend erwerben. [[law:sgb_11:112a#abs_2_6|6]]Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit. (3)[[law:sgb_11:112a#abs_3_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:112a#abs_3_2|2]]V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. [[law:sgb_11:112a#abs_3_3|3]]Ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_11:112a#abs_3_4|4]]Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien einzubeziehen. (4)[[law:sgb_11:112a#abs_4_1|1]] Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. [[law:sgb_11:112a#abs_4_2|2]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. (5)[[law:sgb_11:112a#abs_5_1|1]] Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht statt. (6)[[law:sgb_11:112a#abs_6_1|1]] Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund sind unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.