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==== § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ====
(1)[[law:sgb_11:113#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:113#abs_1_2|2]]V., der Verbände der Pflegeberufe auf
Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie unabhängiger Sachverständiger
Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, Qualitätssicherung und
Qualitätsdarstellung in der ambulanten, teilstationären,
vollstationären und Kurzzeitpflege sowie für die Entwicklung eines
einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige
Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist
und flexible Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen
umfasst. [[law:sgb_11:113#abs_1_3|3]]In den Vereinbarungen sind insbesondere auch Anforderungen an
eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die
Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation zu regeln. [[law:sgb_11:113#abs_1_4|4]]Die
Anforderungen sind so zu gestalten, dass die Pflegedokumentation in
der Regel vollständig in elektronischer Form erfolgen kann. [[law:sgb_11:113#abs_1_5|5]]Die
Anforderungen dürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares
und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen und sollen den Aufwand für
Pflegedokumentation in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der
pflegerischen Versorgung setzen. [[law:sgb_11:113#abs_1_6|6]]In den Vereinbarungen ist zu regeln,
welche Fort- und Weiterbildungen ganz oder teilweise in digitaler Form
durchgeführt werden können; geeignete Schulungen und
Qualifikationsmaßnahmen sind durch die Pflegekassen anzuerkennen.
[[law:sgb_11:113#abs_1_7|7]]Darüber hinaus ist in den Vereinbarungen zu regeln, dass die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die
Betreuungsmaßnahmen erbringen, entsprechend den Richtlinien nach §
112a zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die
Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste qualifiziert sein
müssen. [[law:sgb_11:113#abs_1_8|8]]Sie sind in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-
pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. [[law:sgb_11:113#abs_1_9|9]]Soweit sich in den
Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen ergeben, die Ergebnis der
Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf Grundlage des
pflegefachlichen Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach Satz
4 entsprechende Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht
zu einer Absenkung der Pflegevergütung, sondern wirken der
Arbeitsverdichtung entgegen. [[law:sgb_11:113#abs_1_10|10]]Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf die
Veröffentlichung folgenden Monats. [[law:sgb_11:113#abs_1_11|11]]Sie sind für alle Pflegekassen und
deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen
unmittelbar verbindlich.
[[law:sgb_11:113#abs_1_12|12]](1a) In den Maßstäben und Grundsätzen für die stationäre Pflege nach
Absatz 1 ist insbesondere das indikatorengestützte Verfahren zur
vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im
stationären Bereich, das auf der Grundlage einer strukturierten
Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements eine
Qualitätsberichterstattung und die externe Qualitätsprüfung
ermöglicht, zu beschreiben. [[law:sgb_11:113#abs_1_13|13]]Insbesondere sind die Indikatoren, das
Datenerhebungsinstrument sowie die bundesweiten Verfahren für die
Übermittlung, Auswertung und Bewertung der Daten sowie die von
Externen durchzuführende Prüfung der Daten festzulegen. [[law:sgb_11:113#abs_1_14|14]]Die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten, insbesondere
sind personenbezogene Daten von Versicherten vor der Übermittlung an
die fachlich unabhängige Institution nach Absatz 1b zu
pseudonymisieren. [[law:sgb_11:113#abs_1_15|15]]Eine Wiederherstellung des Personenbezugs durch die
fachlich unabhängige Institution nach Absatz 1b ist ausgeschlossen.
[[law:sgb_11:113#abs_1_16|16]]Ein Datenschutzkonzept ist mit den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden abzustimmen. [[law:sgb_11:113#abs_1_17|17]]Zur Sicherstellung der
Wissenschaftlichkeit beschließen die Vertragsparteien nach Absatz 1
Satz 1 unverzüglich die Vergabe der Aufträge nach § 113b Absatz 4 Satz
2 Nummer 1 und 2.
[[law:sgb_11:113#abs_1_18|18]](1b) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen im Rahmen
eines Vergabeverfahrens eine fachlich unabhängige Institution, die
entsprechend den Festlegungen nach Absatz 1a erhobenen Daten
zusammenzuführen sowie leistungserbringerbeziehbar und fallbeziehbar
nach Maßgabe von Absatz 1a auszuwerten. [[law:sgb_11:113#abs_1_19|19]]Zum Zweck der Prüfung der von
den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach
den §§ 114 und 114a sowie zum Zweck der Qualitätsdarstellung nach §
115 Absatz 1a übermittelt die beauftragte Institution die Ergebnisse
der nach Absatz 1a ausgewerteten Daten an die Landesverbände der
Pflegekassen und die von ihnen beauftragten Prüfinstitutionen und
Sachverständigen; diese dürfen die übermittelten Daten zu den
genannten Zwecken verarbeiten. [[law:sgb_11:113#abs_1_20|20]]Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz
1 vereinbaren diesbezüglich entsprechende Verfahren zur Übermittlung
der Daten. [[law:sgb_11:113#abs_1_21|21]]Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jeweils zu
beachten. [[law:sgb_11:113#abs_1_22|22]]Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet,
dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich
Auskunft über den Stand der Bearbeitung ihrer Aufgaben zu geben. [[law:sgb_11:113#abs_1_23|23]]Die
Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für
Gesundheit spätestens bis zum 31. [[law:sgb_11:113#abs_1_24|24]]Januar 2018 einen konkreten Zeitplan
für die Bearbeitung ihrer Aufgaben vor, aus dem einzelne
Umsetzungsschritte erkennbar sind. § 113b Absatz 8 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:113#abs_2_1|1]] Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können von jeder Partei mit einer
Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. [[law:sgb_11:113#abs_2_2|2]]Nach Ablauf
des Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist gilt die
Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. [[law:sgb_11:113#abs_2_3|3]]Die am
1\. [[law:sgb_11:113#abs_2_4|4]]Januar 2016 bestehenden Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflege gelten bis zum Abschluss der
Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.
(3)[[law:sgb_11:113#abs_3_1|1]] (weggefallen)