[[{}law:sgb_11:113|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:113c|→]]
==== § 113b Qualitätsausschuss ====
(1)[[law:sgb_11:113b#abs_1_1|1]] Die von den Vertragsparteien nach § 113 im Jahr 2008 eingerichtete
Schiedsstelle Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsausschuss
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. [[law:sgb_11:113b#abs_1_2|2]]Die Vertragsparteien nach § 113
treffen die Vereinbarungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37
Absatz 5, den §§ 113, 115 Absatz 1a, 1c und 3b sowie § 115a Absatz 1
und 2 durch diesen Qualitätsausschuss. [[law:sgb_11:113b#abs_1_3|3]]Die Vertragsparteien nach § 113
treffen auch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach den
Absätzen 4 und 8 sowie nach § 8 Absatz 5 Satz 2 notwendigen
Entscheidungen durch den Qualitätsausschuss.
(2)[[law:sgb_11:113b#abs_2_1|1]] Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes
Bund der Pflegekassen (Leistungsträger) und aus Vertretern der
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
(Leistungserbringer) in gleicher Zahl; Leistungsträger und
Leistungserbringer können jeweils höchstens elf Mitglieder entsenden.
[[law:sgb_11:113b#abs_2_2|2]]Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein Vertreter der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene an; sie
werden auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. [[law:sgb_11:113b#abs_2_3|3]]Dem
Qualitätsausschuss kann auch ein Vertreter des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:113b#abs_2_4|4]]V. angehören; die Entscheidung hierüber obliegt
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:113b#abs_2_5|5]]V. [[law:sgb_11:113b#abs_2_6|6]]Sofern der Verband
der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:113b#abs_2_7|7]]V. ein Mitglied entsendet, wird
dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. [[law:sgb_11:113b#abs_2_8|8]]Dem
Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene angehören; die
Entscheidung hierüber obliegt den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene. [[law:sgb_11:113b#abs_2_9|9]]Sofern die maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene ein Mitglied entsenden, wird dieses
Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. [[law:sgb_11:113b#abs_2_10|10]]Eine
Organisation kann nicht gleichzeitig der Leistungsträgerseite und der
Leistungserbringerseite zugerechnet werden. [[law:sgb_11:113b#abs_2_11|11]]Jedes Mitglied erhält eine
Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten. [[law:sgb_11:113b#abs_2_12|12]]Der Medizinische Dienst
Bund wirkt in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im
Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3,
beratend mit. [[law:sgb_11:113b#abs_2_13|13]]Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und
behinderter Menschen wirken in den Sitzungen und an den
Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten
Form nach Absatz 3, nach Maßgabe von § 118 mit.
(3)[[law:sgb_11:113b#abs_3_1|1]] Kommt im Qualitätsausschuss eine Vereinbarung, ein Beschluss oder
eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise nicht
durch einvernehmliche Einigung zustande, so wird der
Qualitätsausschuss auf Verlangen von mindestens einer Vertragspartei
nach § 113, eines Mitglieds des Qualitätsausschusses oder des
Bundesministeriums für Gesundheit um einen unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert (erweiterter
Qualitätsausschuss). [[law:sgb_11:113b#abs_3_2|2]]Sofern die Organisationen, die Mitglieder in den
Qualitätsausschuss entsenden, nicht bis zum 31. [[law:sgb_11:113b#abs_3_3|3]]März 2016 die
Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der
Qualitätsausschuss durch die drei unparteiischen Mitglieder gebildet.
[[law:sgb_11:113b#abs_3_4|4]]Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_11:113b#abs_3_5|5]]Der
unparteiische Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Gesundheit
benannt; der Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden und die
weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden
von den Vertragsparteien nach § 113 gemeinsam benannt. [[law:sgb_11:113b#abs_3_6|6]]Mitglieder des
Qualitätsausschusses können nicht als Stellvertreter des
unparteiischen Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen
Mitglieder benannt werden. [[law:sgb_11:113b#abs_3_7|7]]Kommt eine Einigung über die Benennung der
unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium
für Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die Benennung durch
das Bundesministerium für Gesundheit. [[law:sgb_11:113b#abs_3_8|8]]Der erweiterte
Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Inhalt
der Vereinbarungen oder der Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113
fest. [[law:sgb_11:113b#abs_3_9|9]]Die Festsetzungen des erweiterten Qualitätsausschusses haben die
Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung, Beschlussfassung oder
Entscheidung im Sinne der Absätze 4 und 8, des § 8 Absatz 5 Satz 2,
des § 37 Absatz 5, der §§ 113 und 115 Absatz 1a, 1c und 3b. [[law:sgb_11:113b#abs_3_10|10]]Der
erweiterte Qualitätsausschuss kann sich bis zu zweimal pro
Kalenderjahr auf Initiative des unparteiischen Vorsitzenden auch mit
Themen zur Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung
befassen, die über die konkreten gesetzlichen Aufträge hinausgehen und
zu diesen Themen Entscheidungen treffen. [[law:sgb_11:113b#abs_3_11|11]]Mit einfacher Mehrheit kann
der erweiterte Qualitätsausschuss auch darüber entscheiden, ob eine
Arbeitsgruppe gemäß Absatz 7 Satz 1 Nummer 8 eingerichtet und vom
unparteiischen Vorsitzenden mit Unterstützung der Geschäftsstelle nach
Absatz 6 geleitet wird.
[[law:sgb_11:113b#abs_3_12|12]](3a) Die beschlussfassenden Sitzungen des Qualitätsausschusses und des
erweiterten Qualitätsausschusses sind in der Regel öffentlich und
werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten
sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. [[law:sgb_11:113b#abs_3_13|13]]Die
nichtöffentlichen Beratungen des Qualitätsausschusses und des
erweiterten Qualitätsausschusses, insbesondere auch die Beratungen in
den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der
Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.
(4)[[law:sgb_11:113b#abs_4_1|1]] Die Vertragsparteien nach § 113 beauftragen zur Sicherstellung der
Wissenschaftlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit
Unterstützung der qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6
fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder
Sachverständige. [[law:sgb_11:113b#abs_4_2|2]]Diese wissenschaftlichen Einrichtungen oder
Sachverständigen werden beauftragt, insbesondere
1. bis zum 31. [[law:sgb_11:113b#abs_4_3|3]]März 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der
Leistungen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht
werden, und für die Qualitätsberichterstattung in der stationären
Pflege zu entwickeln, wobei
a) insbesondere die 2011 vorgelegten Ergebnisse des vom Bundesministerium
für Gesundheit und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend geförderten Projektes „Entwicklung und Erprobung von
Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären
Altenhilfe“ und die Ergebnisse der dazu durchgeführten
Umsetzungsprojekte einzubeziehen sind und
b) Aspekte der Prozess- und Strukturqualität zu berücksichtigen sind;
2. bis zum 31. [[law:sgb_11:113b#abs_4_4|4]]März 2017 auf der Grundlage der Ergebnisse nach Nummer 1
unter Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit ein bundesweites
Datenerhebungsinstrument, bundesweite Verfahren für die Übermittlung
und Auswertung der Daten einschließlich einer Bewertungssystematik
sowie für die von Externen durchzuführende Prüfung der Daten zu
entwickeln;
3. bis zum 30. [[law:sgb_11:113b#abs_4_5|5]]Juni 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der
von den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und für
die Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege zu entwickeln,
eine anschließende Pilotierung durchzuführen und einen
Abschlussbericht bis zum 31. [[law:sgb_11:113b#abs_4_6|6]]März 2018 vorzulegen;
4. ergänzende Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von
Lebensqualität zu entwickeln;
5. die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis 3 entwickelten Verfahren zur
Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung wissenschaftlich zu
evaluieren und den Vertragsparteien nach § 113 Vorschläge zur
Anpassung der Verfahren an den neuesten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse zu unterbreiten sowie
6. bis zum 1. [[law:sgb_11:113b#abs_4_7|7]]Januar 2029 spezifische Regelungen für die Prüfung der
Qualität der Leistungen von ambulanten Pflegediensten und ihren
Kooperationspartnern in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen
zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c und für die
Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und einen Abschlussbericht
vorzulegen; dabei ist auch zu prüfen, ob ein indikatorengestütztes
Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von
Ergebnisqualität in gemeinschaftlichen Wohnformen anwendbar ist;
sofern dies der Fall ist, sind diesbezügliche Vorschläge zur Umsetzung
vorzulegen.
[[law:sgb_11:113b#abs_4_8|8]]Das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und der unparteiische Vorsitzende
nach Absatz 3 Satz 1 können den Vertragsparteien nach § 113 weitere
Themen zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen. [[law:sgb_11:113b#abs_4_9|9]]Die Ablehnung
eines Vorschlags muss in einer schriftlichen Stellungnahme begründet
werden. [[law:sgb_11:113b#abs_4_10|10]]Diese ist auf der Internetseite des Qualitätsausschusses zu
veröffentlichen.
[[law:sgb_11:113b#abs_4_11|11]](4a) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen sicher, dass die nach
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 entwickelten Qualitätssysteme dem
medizinisch-pflegefachlichen und technischen Fortschritt entsprechend
weiterentwickelt werden. [[law:sgb_11:113b#abs_4_12|12]]Sie haben darauf hinzuwirken, dass die
Evaluationsergebnisse nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 umgesetzt und die
Berichte des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach § 114c Absatz
3 bei der Weiterentwicklung der Qualitätssysteme nach Satz 1
berücksichtigt werden. [[law:sgb_11:113b#abs_4_13|13]]Zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit bei
der Weiterentwicklung der Qualitätssysteme beauftragen die
Vertragsparteien fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen
oder Sachverständige. [[law:sgb_11:113b#abs_4_14|14]]Für die Erteilung und Bearbeitung der Aufträge
gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(5)[[law:sgb_11:113b#abs_5_1|1]] Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4 und der Aufträge und
Vorhaben nach Absatz 4a erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung nach § 8 Absatz 4. [[law:sgb_11:113b#abs_5_2|2]]Bei der Bearbeitung der Aufträge
nach Absatz 4 Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die Arbeitsergebnisse
umsetzbar sind. [[law:sgb_11:113b#abs_5_3|3]]Der jeweilige Auftragnehmer hat darzulegen, zu welchen
finanziellen Auswirkungen die Umsetzung der Arbeitsergebnisse führen
wird. [[law:sgb_11:113b#abs_5_4|4]]Den Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich eine Praktikabilitäts-
und Kostenanalyse beizufügen. [[law:sgb_11:113b#abs_5_5|5]]Die Ergebnisse der Arbeiten nach Absatz
4 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Kenntnisnahme
vor der Veröffentlichung vorzulegen.
(6)[[law:sgb_11:113b#abs_6_1|1]] Die Vertragsparteien nach § 113 richten gemeinsam bis zum 31. [[law:sgb_11:113b#abs_6_2|2]]März
2016 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle des
Qualitätsausschusses ein. [[law:sgb_11:113b#abs_6_3|3]]Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben
einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. [[law:sgb_11:113b#abs_6_4|4]]Sie
soll insbesondere den Qualitätsausschuss und seine Mitglieder
fachwissenschaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach Absatz 4
koordinieren und die wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse für die
Entscheidungen im Qualitätsausschuss aufbereiten. [[law:sgb_11:113b#abs_6_5|5]]Näheres zur
Zusammensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten Geschäftsstelle
regeln die Vertragsparteien nach § 113 in der Geschäftsordnung nach
Absatz 7. [[law:sgb_11:113b#abs_6_6|6]]Die Vertragsparteien richten ab dem 1. [[law:sgb_11:113b#abs_6_7|7]]September 2023
dauerhaft zusätzlich eine Referentenstelle zur Unterstützung der nach
§ 118 maßgeblichen Interessensvertretungen beim Qualitätsausschuss
Pflege ein. [[law:sgb_11:113b#abs_6_8|8]]Die Interessensvertretungen haben das Recht, die Stelle zu
besetzen und den Arbeitsort in Abstimmung mit der Geschäftsstelle zu
bestimmen.
(7)[[law:sgb_11:113b#abs_7_1|1]] Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren in einer
Geschäftsordnung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.
[[law:sgb_11:113b#abs_7_2|2]]V., mit den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene und mit den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen
für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
pflegebedürftiger und behinderter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise
des Qualitätsausschusses, insbesondere
1. zur Benennung der Mitglieder und der unparteiischen Mitglieder,
2. zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung für den Zeitaufwand der
unparteiischen Mitglieder,
3. zum Vorsitz,
4. zu den Beschlussverfahren,
5. zur Errichtung einer qualifizierten Geschäftsstelle auch mit der
Aufgabe als wissenschaftliche Beratungs- und Koordinierungsstelle nach
Absatz 6,
6. zur Sicherstellung der jeweiligen Auftragserteilung nach Absatz 4,
7. zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger oder Gutachter,
8. zur Bildung von Arbeitsgruppen,
9. zur Gewährleistung der Beteiligungs- und Mitberatungsrechte nach
diesem Gesetz einschließlich der Erstattung von Reisekosten, eines
Verdienstausfalls sowie die Zahlung eines Pauschbetrages nach § 118
Absatz 1 Satz 6 sowie
10. zur Verteilung der Kosten für die Entschädigung der unparteiischen
Mitglieder und der einbezogenen weiteren Sachverständigen und
Gutachter sowie für die Erstattung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1
Satz 6; die Kosten können auch den Kosten der qualifizierten
Geschäftsstelle nach Absatz 6 zugerechnet werden.
[[law:sgb_11:113b#abs_7_3|3]]Die Geschäftsordnung und die Änderung der Geschäftsordnung sind durch
das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
genehmigen. [[law:sgb_11:113b#abs_7_4|4]]Kommt die Geschäftsordnung nicht bis zum 29. [[law:sgb_11:113b#abs_7_5|5]]Februar 2016
zustande, wird ihr Inhalt durch das Bundesministerium für Gesundheit
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend bestimmt.
(8)[[law:sgb_11:113b#abs_8_1|1]] Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem
Bundesministerium für Gesundheit jährlich zum 1. [[law:sgb_11:113b#abs_8_2|2]]September über ihre
Arbeit, insbesondere über den Stand der Bearbeitung der Aufgaben nach
Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auftragserteilung und
Bearbeitung der nach den Absätzen 4 und 4a zu erteilenden Aufträge,
sowie über gegebenenfalls erforderliche besondere Maßnahmen zur
Einhaltung von Fristen zu berichten. [[law:sgb_11:113b#abs_8_3|3]]Die besonderen Schwierigkeiten,
die zu einer Fristüberschreitung geführt haben, sind im Einzelnen
darzulegen. [[law:sgb_11:113b#abs_8_4|4]]Die Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Verlangen jederzeit einen konkreten Zeitplan für die
Bearbeitung ihrer Aufgaben vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte
erkennbar sind. [[law:sgb_11:113b#abs_8_5|5]]Der Zeitplan ist durch das Bundesministerium für
Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. [[law:sgb_11:113b#abs_8_6|6]]Die Vertragsparteien nach §
113 sind verpflichtet, das Bundesministerium für Gesundheit
unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass ein Zeitziel des
Zeitplans nicht eingehalten werden kann. [[law:sgb_11:113b#abs_8_7|7]]In diesem Fall kann das
Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne Umsetzungsschritte
im Wege der Ersatzvornahme selbst vornehmen.
(9)[[law:sgb_11:113b#abs_9_1|1]] Die durch den Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen sind
dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, ausgenommen sind die
zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen
Entscheidungen. [[law:sgb_11:113b#abs_9_2|2]]Es kann die Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten
beanstanden. [[law:sgb_11:113b#abs_9_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der
Prüfung vom Qualitätsausschuss zusätzliche Informationen und
ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf
der Frist nach Satz 2 unterbrochen. [[law:sgb_11:113b#abs_9_4|4]]Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
Frist zu beheben. [[law:sgb_11:113b#abs_9_5|5]]Die Nichtbeanstandung von Entscheidungen kann vom
Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. [[law:sgb_11:113b#abs_9_6|6]]Kommen
Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz oder teilweise nicht
fristgerecht zustande oder werden die Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm
gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit den
Inhalt der Vereinbarungen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2
festsetzen. [[law:sgb_11:113b#abs_9_7|7]]Bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 setzt sich das
Bundesministerium für Gesundheit mit dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend ins Benehmen. [[law:sgb_11:113b#abs_9_8|8]]Bezüglich der
Vereinbarungen nach § 115 Absatz 3b setzt sich das Bundesministerium
für Gesundheit bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 darüber
hinaus mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Benehmen.
(10)[[law:sgb_11:113b#abs_10_1|1]] Gegen eine Entscheidung des Qualitätsausschusses nach Absatz 1
und gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für
Gesundheit nach Absatz 9 Satz 2, 3, 5 und 6 ist der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten gegeben. [[law:sgb_11:113b#abs_10_2|2]]Ein Vorverfahren findet nicht statt; die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung.