[[{}law:sgb_11:113b|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:114|→]]
==== § 113c Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen ====
(1)[[law:sgb_11:113c#abs_1_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_11:113c#abs_1_2|2]]Juli 2023 kann in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 84
Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
höchstens die sich aus nachfolgenden Personalanhaltswerten ergebende
personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart
werden:
1. für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung nach Nummer 2
a) 0,0872 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,
b) 0,1202 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,
c) 0,1449 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,
d) 0,1627 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,
e) 0,1758 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5,
2. für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder
Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens einem Jahr
a) 0,0564 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,
b) 0,0675 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,
c) 0,1074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,
d) 0,1413 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,
e) 0,1102 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5,
3. für Fachkraftpersonal
a) 0,0770 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,
b) 0,1037 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,
c) 0,1551 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,
d) 0,2463 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,
e) 0,3842 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.
(2)[[law:sgb_11:113c#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 kann ab dem 1. [[law:sgb_11:113c#abs_2_2|2]]Juli 2023 eine höhere
personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart
werden, wenn
1. in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 bereits eine personelle Ausstattung vereinbart ist, die über
die personelle Ausstattung nach Absatz 1 hinausgeht und diese
personelle Ausstattung von der Pflegeeinrichtung vorgehalten wird,
oder
2. in dem am 30. [[law:sgb_11:113c#abs_2_3|3]]Juni 2023 geltenden Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1
eine höhere personelle Ausstattung für Fachkraftpersonal geregelt ist,
als nach Absatz 1 Nummer 3 vereinbart werden kann, oder
3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die Überschreitung der
personellen Ausstattung nach Absatz 1 darlegen kann.
[[law:sgb_11:113c#abs_2_4|4]]Als sachlicher Grund nach Satz 1 Nummer 3 gilt unter anderem die
Vereinbarung einer personellen Ausstattung mit Pflege- und
Betreuungspersonal, das
1. auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen Konzepts ganz oder
teilweise in Personalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher
Ausfallkonzepte tätig ist, mit denen die vertragliche vereinbarte
Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder
vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird, oder
2. für die Zwecke des Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wird.
(3)[[law:sgb_11:113c#abs_3_1|1]] Sofern ab dem 1. [[law:sgb_11:113c#abs_3_2|2]]Juli 2023 eine personelle Ausstattung mit Pflege-
und Betreuungspersonal vereinbart wird, die über die mindestens zu
vereinbarende personelle Ausstattung im Sinne von Absatz 5 Nummer 1
hinausgeht,
1. soll die Pflegeeinrichtung Maßnahmen der Personal- und
Organisationsentwicklung durchführen, die nach § 8 Absatz 3b
entwickelt und erprobt wurden, und
2. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen
Ausstattung, die über die mindestens zu vereinbarende personelle
Ausstattung hinausgeht, auch Pflegehilfskraftpersonal vorhalten,
a) das eine der folgenden Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:
aa) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung, die die von
der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderung beschlossenen
„Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu
Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3)
erfüllt oder
bb) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3 eine Ausbildung nach Teil 2,
Teil 3 oder Teil 5 des Pflegeberufegesetzes oder einen
Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 oder § 41 Absatz 2, Absatz 3,
Absatz 4, Absatz 6 oder Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder
b) das für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden
kann, wenn das Bestehen einer berufsqualifizierenden Prüfung aufgrund
von berufspraktischen Erfahrungen in der Pflege, sonstigen
Qualifizierungsmaßnahmen oder beidem nach landesrechtlichen Regelungen
auf die Dauer der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ausbildungen
angerechnet werden kann.
[[law:sgb_11:113c#abs_3_3|3]]Finanziert werden kann auch die Differenz zwischen dem Gehalt der
Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung, sofern die
Pflegehilfskraft mindestens ein Jahr beruflich tätig war. [[law:sgb_11:113c#abs_3_4|4]]Finanziert
werden können zudem Ausbildungsaufwendungen, soweit diese Aufwendungen
nicht von anderer Stelle finanziert werden. [[law:sgb_11:113c#abs_3_5|5]]Der Durchführung einer
Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa steht
es gleich, wenn die Pflegeeinrichtung nachweist, dass die Ausbildung
schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 30. [[law:sgb_11:113c#abs_3_6|6]]Dezember 2028,
begonnen wird und das Pflegehilfskraftpersonal bei Abschluss der
Vereinbarung mindestens fünf Jahre mit im Jahresdurchschnitt
mindestens hälftiger Vollzeitbeschäftigung in der Pflege tätig war.
(4)[[law:sgb_11:113c#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der
Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene geben bis zum 30. [[law:sgb_11:113c#abs_4_2|2]]Juni
2022 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:113c#abs_4_3|3]]V. sowie unabhängiger
Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe gemeinsame
Empfehlungen zu den Inhalten der Verträge nach Absatz 5 ab. [[law:sgb_11:113c#abs_4_4|4]]Sie
arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene
sowie den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und
behinderter Menschen eng zusammen. [[law:sgb_11:113c#abs_4_5|5]]Kommen die Empfehlungen nach Satz 1
nicht innerhalb der dort genannten Frist zustande, wird ein
Schiedsgremium aus drei unparteiischen und unabhängigen
Schiedspersonen gebildet. [[law:sgb_11:113c#abs_4_6|6]]Der unparteiische Vorsitzende des
Schiedsgremiums und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder führen
ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_11:113c#abs_4_7|7]]Sie werden vom Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen
auf Bundesebene benannt. [[law:sgb_11:113c#abs_4_8|8]]Kommt eine Einigung über ihre Benennung nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist
zustande, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales. [[law:sgb_11:113c#abs_4_9|9]]Das Schiedsgremium setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach seiner Bestellung die
Empfehlungen fest. [[law:sgb_11:113c#abs_4_10|10]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger
der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu gleichen Teilen.
(5)[[law:sgb_11:113c#abs_5_1|1]] Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in den Rahmenverträgen
nach § 75 Absatz 1 ab dem 1. [[law:sgb_11:113c#abs_5_2|2]]Juli 2023 für die vollstationäre Pflege
unter Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach Absatz 1
insbesondere zu regeln:
1. die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung, die sich aus
den Personalanhaltszahlen für das Pflege- und Betreuungspersonal
einschließlich des Anteils der ausgebildeten Fachkräfte aus den
Vorgaben der zum 30. [[law:sgb_11:113c#abs_5_3|3]]Juni 2023 geltenden Rahmenverträge nach § 75
Absatz 1 in Verbindung mit landesrechtlichen Vorgaben ergibt; dabei
sind auch die Pflegesituation in der Nacht sowie Besonderheiten in
Bezug auf Einrichtungsgrößen und Einrichtungskonzeptionen
einzubeziehen,
2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für die Pflegedienstleitung,
für Qualitätsbeauftragte oder für die Praxisanleitung, die zusätzlich
zur personellen Ausstattung nach Absatz 1 vereinbart werden können,
3. die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege- und
Betreuungspersonal, das von der Pflegeeinrichtung für die personelle
Ausstattung nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der
personellen Ausstattung mit Fachkräften sollen neben Pflegefachkräften
auch andere Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich
vorgehalten werden können; die erforderlichen Qualifikationen für das
vorzuhaltende Personal nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 werden
auch eingehalten, wenn hierfür das Personal mit einer jeweils höheren
Qualifikation vorgehalten wird; im Fall des § 72 Absatz 3b Satz 1
Nummer 1 bis 3 wird die Eingruppierung und im Fall des § 72 Absatz 3b
Satz 1 Nummer 4 die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe jeweils
durch den konkreten Einsatz bestimmt.
[[law:sgb_11:113c#abs_5_4|4]]Geregelt werden kann auch, dass die Personalanhaltswerte nach Absatz 1
Nummer 1 weiter nach Qualifikationen unterteilt werden. § 75 Absatz 1
Satz 4 gilt entsprechend. [[law:sgb_11:113c#abs_5_5|5]]Ab dem 1. [[law:sgb_11:113c#abs_5_6|6]]Juli 2023 gelten die Empfehlungen
nach Absatz 4 als unmittelbar verbindlich, soweit die Rahmenverträge
nach § 75 Absatz 1 keine Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 regeln.
(6)[[law:sgb_11:113c#abs_6_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_11:113c#abs_6_2|2]]Juli 2023 können Anträge auf Vergütungszuschläge zur
Finanzierung von zusätzlichen Fachkräften nach § 8 Absatz 6 und von
zusätzlichen Pflegehilfskräften nach § 84 Absatz 9 in Verbindung mit §
85 Absatz 9 bis 11 jeweils nicht mehr gestellt werden.
[[law:sgb_11:113c#abs_6_3|3]]Vergütungszuschläge nach Satz 1, die bis zum Beginn des ersten nach
dem 1. [[law:sgb_11:113c#abs_6_4|4]]Juli 2023 stattfindenden Pflegesatzverfahrens vereinbart oder
beschieden worden sind, werden in diesem Pflegesatzverfahren in die
Pflegesätze nach § 84 Absatz 1 und die Leistungs- und
Qualitätsmerkmale nach § 84 Absatz 5 übertragen. [[law:sgb_11:113c#abs_6_5|5]]Die Übertragung hat
spätestens bis zum 31. [[law:sgb_11:113c#abs_6_6|6]]Dezember 2025 zu erfolgen.
(7)[[law:sgb_11:113c#abs_7_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit prüft alle zwei Jahre,
erstmals im Jahr 2025, eine Anpassung der Personalanhaltswerte nach
Absatz 1 und der Grundlagen für die mindestens zu vereinbarende
personelle Ausstattung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1. [[law:sgb_11:113c#abs_7_2|2]]Die Prüfung
erfolgt insbesondere im Hinblick auf
1. die vorliegenden Erkenntnisse aus der wissenschaftlich gestützten
Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung des wissenschaftlich
fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs
in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben
für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 8 Absatz 3b,
2. die Erkenntnisse aus dem Bericht des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen nach Absatz 8 und
3. die Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation im Pflegebereich.
[[law:sgb_11:113c#abs_7_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit legt unverzüglich im Anschluss an
die Prüfung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen
Bericht über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und die tragenden
Gründe sowie einen Vorschlag für die weitere Umsetzung des
wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
Personalbedarfs nach qualitativen und quantitativen Maßstäben für
vollstationäre Pflegeeinrichtungen vor.
(8)[[law:sgb_11:113c#abs_8_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit legt erstmals bis zum 30.
[[law:sgb_11:113c#abs_8_2|2]]Juni 2024 und anschließend alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.
[[law:sgb_11:113c#abs_8_3|3]]Dezember 2025, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales sowie nach Anhörung der Länder, des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen, der Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der
Sozialhilfe und der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:113c#abs_8_4|4]]V. und der Vereinigungen
der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen Zielwerte für eine
bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung
fest. [[law:sgb_11:113c#abs_8_5|5]]Die Festlegung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. [[law:sgb_11:113c#abs_8_6|6]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet
dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 30. [[law:sgb_11:113c#abs_8_7|7]]Juni 2025,
aufgeschlüsselt nach Ländern für den Stichtag 1. [[law:sgb_11:113c#abs_8_8|8]]Mai 2025, und
anschließend alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31. [[law:sgb_11:113c#abs_8_9|9]]Dezember 2026,
aufgeschlüsselt nach Ländern für den Stichtag 1. [[law:sgb_11:113c#abs_8_10|10]]November des
Berichtsjahres, ob vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine
Pflegesatzvereinbarung im Sinne von Absatz 1 geschlossen haben, die
Zielwerte nach Satz 1 einhalten können und welche Auswirkungen auf die
pflegerische Versorgung durch die Einführung einer
bundeseinheitlichen, mindestens zu vereinbarenden personellen
Ausstattung zu erwarten wären. [[law:sgb_11:113c#abs_8_11|11]]Ferner berichtet der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen über den Umfang des Pflegehilfskraftpersonals,
das nach Absatz 2 Nummer 1 die Personalanhaltswerte nach Absatz 1
Nummer 1 überschreitet, und über den Umfang des
Pflegehilfskraftpersonals, das nach Absatz 3 vorgehalten wird. [[law:sgb_11:113c#abs_8_12|12]]Die
Grundlagen des Berichts nach den Sätzen 3 und 4 legt der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. [[law:sgb_11:113c#abs_8_13|13]]März 2024 fest. [[law:sgb_11:113c#abs_8_14|14]]Die
Grundlagen des Berichts bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für Gesundheit.