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==== § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen ====
(1)[[law:sgb_11:114b#abs_1_1|1]] Die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sind
verpflichtet, ab dem 1. [[law:sgb_11:114b#abs_1_2|2]]Oktober 2019 bis zum 31. [[law:sgb_11:114b#abs_1_3|3]]Dezember 2021 einmal
und ab dem 1. [[law:sgb_11:114b#abs_1_4|4]]Januar 2022 halbjährlich zu einem bestimmten Stichtag
indikatorenbezogene Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung
von Ergebnisqualität im vollstationären Bereich zu erheben und an die
Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zu übermitteln. [[law:sgb_11:114b#abs_1_5|5]]Die
indikatorenbezogenen Daten sind auf der Grundlage einer strukturierten
Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements zu erfassen.
[[law:sgb_11:114b#abs_1_6|6]]Wenn die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b bis zum 15.
[[law:sgb_11:114b#abs_1_7|7]]September 2019 nicht eingerichtet ist, haben die Landesverbände der
Pflegekassen die Erfüllung der Aufgaben nach § 113 Absatz 1b
sicherzustellen.
(2)[[law:sgb_11:114b#abs_2_1|1]] Die von den Einrichtungen gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten
indikatorenbezogenen Daten werden entsprechend den
Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach § 115 Absatz 1a mit Ausnahme
der zwischen dem 1. [[law:sgb_11:114b#abs_2_2|2]]Oktober 2019 und dem 31. [[law:sgb_11:114b#abs_2_3|3]]Dezember 2021 erhobenen
und übermittelten Daten veröffentlicht.
(3)[[law:sgb_11:114b#abs_3_1|1]] Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird im
Jahr 2019 ein einmaliger Förderbetrag in Höhe von 1 000 Euro für jede
zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die
für die Erhebung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden
Messung und Darstellung von Ergebnisqualität notwendigen Schulungen in
den Einrichtungen zu unterstützen. [[law:sgb_11:114b#abs_3_2|2]]Die Modalitäten der Auszahlung der
Fördermittel durch eine Pflegekasse werden von den Landesverbänden der
Pflegekassen festgelegt. [[law:sgb_11:114b#abs_3_3|3]]Die privaten Versicherungsunternehmen, die
die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich
mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten. [[law:sgb_11:114b#abs_3_4|4]]Der jeweilige
Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen
entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:114b#abs_3_5|5]]V.
[[law:sgb_11:114b#abs_3_6|6]]unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. [[law:sgb_11:114b#abs_3_7|7]]Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:114b#abs_3_8|8]]V. und das Bundesversicherungsamt regeln das
Nähere über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen
Finanzmittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie zur
Feststellung und Erhebung der Beträge der privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, durch Vereinbarung.