[[{}law:sgb_11:114b|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:115|→]]
==== § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht ====
(1)[[law:sgb_11:114c#abs_1_1|1]] Abweichend von § 114 Absatz 2 soll eine Prüfung in einer
zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. [[law:sgb_11:114c#abs_1_2|2]]Januar 2023
regelmäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn
durch die jeweilige Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht
worden ist. [[law:sgb_11:114c#abs_1_3|3]]Die Landesverbände der Pflegekassen informieren die
betroffenen Einrichtungen entsprechend den Maßgaben eines vom
Spitzenverband Bund der Pflegekassen festgelegten bundeseinheitlichen
Informationsverfahrens über die Verlängerung des Prüfrhythmus. [[law:sgb_11:114c#abs_1_4|4]]Der
Medizinische Dienst Bund legt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:114c#abs_1_5|5]]V. in Richtlinien Kriterien zur
Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die
Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3
fest. [[law:sgb_11:114c#abs_1_6|6]]Bei der Erstellung der Richtlinien sind die Empfehlungen
heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen
Verfahrens zur Entwicklung der Instrumente und Verfahren für
Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die
Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege
„Darstellung der Konzeption für das neue Prüfverfahren und die
Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17.
[[law:sgb_11:114c#abs_1_7|7]]September 2018 abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten
Verfahren dargelegt wurden. [[law:sgb_11:114c#abs_1_8|8]]Die Feststellung, ob ein hohes
Qualitätsniveau durch eine Einrichtung erreicht worden ist, soll von
den Landesverbänden der Pflegekassen auf der Grundlage der durch die
Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten
und der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen
erfolgen. [[law:sgb_11:114c#abs_1_9|9]]Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und
behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 an der Erstellung
und Änderung der Richtlinien mit. [[law:sgb_11:114c#abs_1_10|10]]Der Medizinische Dienst Bund hat die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:114c#abs_1_11|11]]V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. [[law:sgb_11:114c#abs_1_12|12]]Ihnen ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer
angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_11:114c#abs_1_13|13]]Die Kriterien nach Satz 3 sind auf der Basis der empirischen
Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zur
Messung und Bewertung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen
sowie des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen
Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen.
(2)[[law:sgb_11:114c#abs_2_1|1]] Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium
für Gesundheit sie genehmigt. [[law:sgb_11:114c#abs_2_2|2]]Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. [[law:sgb_11:114c#abs_2_3|3]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(3)[[law:sgb_11:114c#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit zum 30. [[law:sgb_11:114c#abs_3_2|2]]Juni 2022, zum 31. [[law:sgb_11:114c#abs_3_3|3]]März 2023
und danach jährlich über die Erfahrungen der Pflegekassen mit
1. der Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur
vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in
vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und
2. [[law:sgb_11:114c#abs_3_4|4]]Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. [[law:sgb_11:114c#abs_3_5|5]]November 2019 nach § 114 in
vollstationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden.
[[law:sgb_11:114c#abs_3_6|6]]Für die Berichterstattung zum 31. [[law:sgb_11:114c#abs_3_7|7]]März 2023 beauftragt der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen eine unabhängige
wissenschaftliche Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen
mit der Evaluation der in den Qualitätsdarstellungsvereinbarungen
festgelegten Bewertungssystematik für die Ergebnisse der
Qualitätsprüfungen.