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==== § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht ====
(1)[[law:sgb_11:114c#abs_1_1|1]] Abweichend von § 114 Absatz 2 soll eine Prüfung in einer
zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. [[law:sgb_11:114c#abs_1_2|2]]Januar 2023
und in einer zugelassenen teilstationären oder ambulanten
Pflegeeinrichtung ab dem 1. [[law:sgb_11:114c#abs_1_3|3]]Januar 2027 regelmäßig im Abstand von
höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige
Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist. [[law:sgb_11:114c#abs_1_4|4]]Die
Landesverbände der Pflegekassen informieren die betroffenen
Einrichtungen entsprechend den Maßgaben eines vom Spitzenverband Bund
der Pflegekassen festgelegten bundeseinheitlichen
Informationsverfahrens über die Verlängerung des Prüfrhythmus. [[law:sgb_11:114c#abs_1_5|5]]Der
Medizinische Dienst Bund legt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:114c#abs_1_6|6]]V. in Richtlinien Kriterien zur
Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die
Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3
fest. [[law:sgb_11:114c#abs_1_7|7]]Bei der Erstellung der Richtlinien sind für vollstationäre und
teilstationäre Einrichtungen die Empfehlungen heranzuziehen, die in
dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen Verfahrens zur Entwicklung
der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114
bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der
stationären Pflege „Darstellung der Konzeption für das neue
Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der vom
Qualitätsausschuss Pflege am 17. [[law:sgb_11:114c#abs_1_8|8]]September 2018 abgenommenen Fassung
zum indikatorengestützten Verfahren dargelegt wurden. [[law:sgb_11:114c#abs_1_9|9]]Dabei sind die
Besonderheiten der teilstationären Pflege zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:114c#abs_1_10|10]]Die
Feststellung, ob ein hohes Qualitätsniveau durch eine vollstationäre
Einrichtung erreicht worden ist, soll von den Landesverbänden der
Pflegekassen auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle
nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der
nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. [[law:sgb_11:114c#abs_1_11|11]]Die Ergebnisse
der Qualitätsprüfungen sind hierbei für teilstationäre
Pflegeeinrichtungen allein maßgeblich. [[law:sgb_11:114c#abs_1_12|12]]Für ambulante
Pflegeeinrichtungen sollen mit ihrem Wirksamwerden die Instrumente für
die Prüfung der Qualität
nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 sowie die Ergebnisse
der nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen für die Feststellung
sowie für die Erstellung der Richtlinien im Übrigen maßgeblich sein.
[[law:sgb_11:114c#abs_1_13|13]]Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung
der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 an der Erstellung und Änderung
der Richtlinien mit. [[law:sgb_11:114c#abs_1_14|14]]Der Medizinische Dienst Bund hat die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, den
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:114c#abs_1_15|15]]V., die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
der Eingliederungshilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene zu beteiligen. [[law:sgb_11:114c#abs_1_16|16]]Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür
erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor
der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. [[law:sgb_11:114c#abs_1_17|17]]Die Kriterien
nach Satz 3 sind auf der Basis der empirischen Erkenntnisse der
Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zur Messung und Bewertung
der Qualität der Pflege in den Einrichtungen sowie des allgemein
anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse
regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen.
(2)[[law:sgb_11:114c#abs_2_1|1]] Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium
für Gesundheit sie genehmigt. [[law:sgb_11:114c#abs_2_2|2]]Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. [[law:sgb_11:114c#abs_2_3|3]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(3)[[law:sgb_11:114c#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit zum 30. [[law:sgb_11:114c#abs_3_2|2]]Juni 2022, zum 31. [[law:sgb_11:114c#abs_3_3|3]]März 2023
und danach jährlich über die Erfahrungen der Pflegekassen mit
1. der Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur
vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in
vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und
2. [[law:sgb_11:114c#abs_3_4|4]]Qualitätsprüfungen, die nach § 114 in vollstationären, teilstationären
und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie in gemeinschaftlichen
Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c
durchgeführt werden; die entsprechenden Daten sollen nach Ländern
aufgeschlüsselt werden.
[[law:sgb_11:114c#abs_3_5|5]]Für die Berichterstattung zum 31. [[law:sgb_11:114c#abs_3_6|6]]März 2023 beauftragt der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen eine unabhängige
wissenschaftliche Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen
mit der Evaluation der in den Qualitätsdarstellungsvereinbarungen
festgelegten Bewertungssystematik für die Ergebnisse der
Qualitätsprüfungen. [[law:sgb_11:114c#abs_3_7|7]]Der Bericht nach Satz 1 hat erstmals zum 31. [[law:sgb_11:114c#abs_3_8|8]]März
2028 und danach jährlich jeweils eine statistische Datenauswertung
gemäß § 114 Absatz 1a Satz 5 aufgeschlüsselt nach Ländern zum Stichtag
31\. [[law:sgb_11:114c#abs_3_9|9]]Dezember zu enthalten.