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==== § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien ====
(1)[[law:sgb_11:115a#abs_1_1|1]] Die Vertragsparteien nach § 113 passen unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:115a#abs_1_2|2]]V. und der Verbände der Pflegeberufe auf
Bundesebene die Pflege-Transparenzvereinbarungen an dieses Gesetz in
der am 1. [[law:sgb_11:115a#abs_1_3|3]]Januar 2017 geltenden Fassung an (übergeleitete Pflege-
Transparenzvereinbarungen). [[law:sgb_11:115a#abs_1_4|4]]Die auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von
§ 118 mit. [[law:sgb_11:115a#abs_1_5|5]]Kommt bis zum 30. [[law:sgb_11:115a#abs_1_6|6]]April 2016 keine einvernehmliche Einigung
zustande, entscheidet der erweiterte Qualitätsausschuss nach § 113b
Absatz 3 bis zum 30. [[law:sgb_11:115a#abs_1_7|7]]Juni 2016. [[law:sgb_11:115a#abs_1_8|8]]Die übergeleiteten Pflege-
Transparenzvereinbarungen gelten ab 1. [[law:sgb_11:115a#abs_1_9|9]]Januar 2017 bis zum
Inkrafttreten der in § 115 Absatz 1a vorgesehenen
Qualitätsdarstellungsvereinbarungen.
(2)[[law:sgb_11:115a#abs_2_1|1]] Schiedsstellenverfahren zu den Pflege-Transparenzvereinbarungen,
die am 1. [[law:sgb_11:115a#abs_2_2|2]]Januar 2016 anhängig sind, werden nach Maßgabe des § 113b
Absatz 2, 3 und 8 durch den Qualitätsausschuss entschieden; die
Verfahren sind bis zum 30. [[law:sgb_11:115a#abs_2_3|3]]Juni 2016 abzuschließen.
(3)[[law:sgb_11:115a#abs_3_1|1]] Die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen
erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114
(Qualitätsprüfungs-Richtlinien) in der am 31. [[law:sgb_11:115a#abs_3_2|2]]Dezember 2015 geltenden
Fassung gelten nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 bis zum Inkrafttreten
der Richtlinien über die Durchführung der Prüfung der in
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach §
114a Absatz 7 fort und sind für den Medizinischen Dienst und den
Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:115a#abs_3_3|3]]V.
[[law:sgb_11:115a#abs_3_4|4]]verbindlich.
(4)[[law:sgb_11:115a#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:115a#abs_4_2|2]]V. die Qualitätsprüfungs-Richtlinien
unverzüglich an dieses Gesetz in der am 1. [[law:sgb_11:115a#abs_4_3|3]]Januar 2016 geltenden
Fassung an. [[law:sgb_11:115a#abs_4_4|4]]Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen
und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. [[law:sgb_11:115a#abs_4_5|5]]Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger
der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe
auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:115a#abs_4_6|6]]V.
[[law:sgb_11:115a#abs_4_7|7]]sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu
beteiligen. [[law:sgb_11:115a#abs_4_8|8]]Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen
Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen. [[law:sgb_11:115a#abs_4_9|9]]Die angepassten Qualitätsprüfungs-
Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit.
(5)[[law:sgb_11:115a#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:115a#abs_5_2|2]]V. die nach Absatz 4 angepassten
Qualitätsprüfungs-Richtlinien bis zum 30. [[law:sgb_11:115a#abs_5_3|3]]September 2016 an die nach
Absatz 1 übergeleiteten und gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten
Pflege-Transparenzvereinbarungen an. [[law:sgb_11:115a#abs_5_4|4]]Die auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von
§ 118 mit. [[law:sgb_11:115a#abs_5_5|5]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:115a#abs_5_6|6]]V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. [[law:sgb_11:115a#abs_5_7|7]]Ihnen ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer
angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_11:115a#abs_5_8|8]]Die angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit und treten zum 1. [[law:sgb_11:115a#abs_5_9|9]]Januar 2017 in
Kraft.