[[{}law:sgb_11:115a|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:117|→]]
==== § 116 Kostenregelungen ====
(1)[[law:sgb_11:116#abs_1_1|1]] Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
nach § 79 sind als Aufwand in der nächstmöglichen
Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel zu berücksichtigen; sie
können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt werden.
(2)[[law:sgb_11:116#abs_2_1|1]] Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung nach § 115 Abs. 3 Satz 3
trägt der Träger der Pflegeeinrichtung, soweit die Schiedsstelle eine
Vergütungskürzung anordnet; andernfalls sind sie von den als
Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien gemeinsam zu tragen. [[law:sgb_11:116#abs_2_2|2]]Setzt
die Schiedsstelle einen niedrigeren Kürzungsbetrag fest als von den
Kostenträgern gefordert, haben die Beteiligten die Verfahrenskosten
anteilig zu zahlen.
(3)[[law:sgb_11:116#abs_3_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für die Durchführung von
Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu regeln. [[law:sgb_11:116#abs_3_2|2]]In der Rechtsverordnung können
auch Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei ist den
berechtigten Interessen der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79) sowie der
zur Zahlung der Entgelte verpflichteten Pflegeeinrichtungen Rechnung
zu tragen.