[[{}law:sgb_11:116|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:118|→]]
==== § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden ====
(1)[[law:sgb_11:117#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst
und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. [[law:sgb_11:117#abs_1_2|2]]V. arbeiten mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
Aufsichtsbehörden bei der Zulassung und der Überprüfung der
Pflegeeinrichtungen eng zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben
nach diesem Buch und nach den heimrechtlichen Vorschriften
insbesondere durch
1. regelmäßige gegenseitige Information und Beratung,
2. [[law:sgb_11:117#abs_1_3|3]]Terminabsprachen für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung
von Pflegeeinrichtungen und
3. [[law:sgb_11:117#abs_1_4|4]]Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen
wirksam aufeinander abzustimmen. [[law:sgb_11:117#abs_1_5|5]]Dabei ist sicherzustellen, dass
Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden. [[law:sgb_11:117#abs_1_6|6]]Zur Erfüllung
dieser Aufgaben sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der
Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:117#abs_1_7|7]]V. verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften
nach den heimrechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich an
entsprechenden Vereinbarungen zu beteiligen.
(2)[[law:sgb_11:117#abs_2_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst
und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.
[[law:sgb_11:117#abs_2_2|2]]V. können mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
Aufsichtsbehörden oder den obersten Landesbehörden ein Modellvorhaben
vereinbaren, das darauf zielt, eine abgestimmte Vorgehensweise bei der
Prüfung der Qualität von Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch und nach
heimrechtlichen Vorschriften zu erarbeiten. [[law:sgb_11:117#abs_2_3|3]]Von den Richtlinien nach §
114a Absatz 7 und den nach § 115 Absatz 1a bundesweit getroffenen
Vereinbarungen kann dabei für die Zwecke und die Dauer des
Modellvorhabens abgewichen werden. [[law:sgb_11:117#abs_2_4|4]]Die Verantwortung der Pflegekassen
und ihrer Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung und
Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsqualität nach diesem
Buch kann durch eine Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen
Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder den obersten
Landesbehörden weder eingeschränkt noch erweitert werden.
(3)[[law:sgb_11:117#abs_3_1|1]] Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit sind die
Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der
Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:117#abs_3_2|2]]V.
[[law:sgb_11:117#abs_3_3|3]]berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der nach heimrechtlichen
Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen nach diesem Buch
zugänglichen Daten über die Pflegeeinrichtungen, insbesondere über die
Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreuten Personen (Belegung),
über die personelle und sächliche Ausstattung sowie über die
Leistungen und Vergütungen der Pflegeeinrichtungen, mitzuteilen.
[[law:sgb_11:117#abs_3_4|4]]Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu
anonymisieren.
(4)[[law:sgb_11:117#abs_4_1|1]] Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeeinrichtungen sind vom
Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:117#abs_4_2|2]]V. oder von den sonstigen Sachverständigen oder
Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch durchführen,
unverzüglich der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
Aufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und
Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den
heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. § 115 Abs. 1 Satz 1
bleibt hiervon unberührt.
(5)[[law:sgb_11:117#abs_5_1|1]] Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der Medizinische Dienst
und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. [[law:sgb_11:117#abs_5_2|2]]V. tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit den nach
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
entstehenden Kosten. [[law:sgb_11:117#abs_5_3|3]]Eine Beteiligung an den Kosten der nach
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder
anderer von nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
Aufsichtsbehörde beteiligter Stellen oder Gremien ist unzulässig.
(6)[[law:sgb_11:117#abs_6_1|1]] Durch Anordnungen der nach heimrechtlichen Vorschriften
zuständigen Aufsichtsbehörde bedingte Mehr- oder Minderkosten sind,
soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82 Abs. 1
sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu
berücksichtigen. [[law:sgb_11:117#abs_6_2|2]]Der Widerspruch oder die Klage einer Vertragspartei
oder eines Beteiligten nach § 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine
aufschiebende Wirkung.