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==== § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_11:118#abs_1_1|1]] Bei Erarbeitung oder Änderung
1. der in § 17 Absatz 1, § 17 Absatz 1c, § 112a Absatz 2, § 114a
Absatz 7, § 114c Absatz 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen
Richtlinien sowie
2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1.
[[law:sgb_11:118#abs_1_2|2]] Januar 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 115 Absatz 1a sowie § 115a
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113b
sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113c und der
Vereinbarungen nach § 115a Absatz 1 Satz 1
wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und
behinderter Menschen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2
beratend mit. [[law:sgb_11:118#abs_1_3|3]]Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur
Anwesenheit bei Beschlussfassungen. [[law:sgb_11:118#abs_1_4|4]]Bei den durch den
Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten
diese Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. [[law:sgb_11:118#abs_1_5|5]]Der
Qualitätsausschuss nach § 113b hat über solche Anträge in der nächsten
Sitzung zu beraten. [[law:sgb_11:118#abs_1_6|6]]Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden
kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren
Beratung und Entscheidung festgelegt werden. [[law:sgb_11:118#abs_1_7|7]]Ehrenamtlich Tätige, die
von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach Maßgabe einer
auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Verordnung in die Gremien des
Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt werden, damit sie dort die
in den Sätzen 1 und 3 genannten Rechte dieser Organisationen
wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen
durch die Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des
Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des
Vierten Buches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines
Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für
jeden Kalendertag einer Sitzung. [[law:sgb_11:118#abs_1_8|8]]Das Nähere regeln die
Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7.
(2)[[law:sgb_11:118#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten
festzulegen für
1. die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu
den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der
Finanzierung, sowie
2. das Verfahren der Beteiligung.