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==== § 118a Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_11:118a#abs_1_1|1]] Bei den Aufgaben nach diesem und dem Fünften Buch wirken die für
die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe maßgeblichen
Organisationen auf Bundesebene (maßgebliche Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene) im Rahmen der in der jeweiligen Regelung
vorgesehenen Beteiligungsform mit. [[law:sgb_11:118a#abs_1_2|2]]Die maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene müssen dabei die berufsständischen
Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange
von beruflich Pflegenden vertreten, und weitere Organisationen, die
Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten,
beteiligen.
(2)[[law:sgb_11:118a#abs_2_1|1]] Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe nach Maßgabe einer auf Grund des
Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung beteiligt werden, damit sie die
in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Rechte dieser Organisationen
wahrnehmen, haben in den in der Verordnung nach Absatz 3 geregelten
Fällen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die
Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des
Verdienstausfalls. [[law:sgb_11:118a#abs_2_2|2]]Das Nähere wird in der Verordnung nach Absatz 3
geregelt.
(3)[[law:sgb_11:118a#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere festzulegen über
1. die Voraussetzungen für eine Anerkennung der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene,
2. die anerkannten maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene,
3. das Verfahren der Beteiligung sowie
4. die Voraussetzungen, den Umfang, die Finanzierung und das Verfahren
für die Erstattung von Reisekosten und des Ersatzes des
Verdienstausfalls.