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==== § 12 Aufgaben der Pflegekassen ====
(1)[[law:sgb_11:12#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen
Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. [[law:sgb_11:12#abs_1_2|2]]Sie arbeiten dabei mit
allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung
Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch
Pflegestützpunkte nach § 7c, auf eine Vernetzung der regionalen und
kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der
wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu
ermöglichen. [[law:sgb_11:12#abs_1_3|3]]Die Pflegekassen bilden zur Durchführung der ihnen
gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale
Arbeitsgemeinschaften. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:12#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen stellen ihnen zur Verfügung stehende nicht
personenbezogene Versorgungsdaten zur Entwicklung der regionalen
pflegerischen Versorgungssituation regelmäßig den zuständigen
Gebietskörperschaften zur Unterstützung bei ihren Aufgaben nach § 9
bereit. [[law:sgb_11:12#abs_2_2|2]]Dabei sind auch relevante nicht personenbezogene Daten der
Krankenkassen sowie die Informationen nach § 73a Absatz 2 zu
berücksichtigen. [[law:sgb_11:12#abs_2_3|3]]Die Aufgabe nach Satz 1 kann auch auf die
Landesverbände der Pflegekassen übertragen werden. [[law:sgb_11:12#abs_2_4|4]]Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände
auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
der Eingliederungshilfe Empfehlungen zu Umfang und Struktur der Daten,
zu geeigneten Indikatoren, zum Turnus der Evaluationen, zur
Kostentragung und zur Datenaufbereitung. [[law:sgb_11:12#abs_2_5|5]]Die Empfehlungen bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_11:12#abs_2_6|6]]Sie sind dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. [[law:sgb_11:12#abs_2_7|7]]Oktober 2026 vorzulegen.
(3)[[law:sgb_11:12#abs_3_1|1]] Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der
stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich
zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden
Hilfen zu koordinieren. [[law:sgb_11:12#abs_3_2|2]]Sie stellen insbesondere über die
Pflegeberatung nach § 7a sicher, dass im Einzelfall häusliche
Pflegehilfe, Behandlungspflege, ärztliche Behandlung, spezialisierte
Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe nahtlos und störungsfrei
ineinandergreifen. [[law:sgb_11:12#abs_3_3|3]]Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das
Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur
Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der
Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen
Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des
Fünften Buches anwenden.