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==== § 12 Aufgaben der Pflegekassen ====
(1)[[law:sgb_11:12#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen
Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. [[law:sgb_11:12#abs_1_2|2]]Sie arbeiten dabei mit
allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung
Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch
Pflegestützpunkte nach § 7c, auf eine Vernetzung der regionalen und
kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der
wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu
ermöglichen. [[law:sgb_11:12#abs_1_3|3]]Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen
gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale
Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches
gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:12#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der
stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich
zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden
Hilfen zu koordinieren. [[law:sgb_11:12#abs_2_2|2]]Sie stellen insbesondere über die
Pflegeberatung nach § 7a sicher, dass im Einzelfall häusliche
Pflegehilfe, Behandlungspflege, ärztliche Behandlung, spezialisierte
Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe nahtlos und störungsfrei
ineinandergreifen. [[law:sgb_11:12#abs_2_3|3]]Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das
Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur
Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der
Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen
Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des
Fünften Buches anwenden.