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==== § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege ====
(1)[[law:sgb_11:120#abs_1_1|1]] Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst
spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem
Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere
seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch
genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 zu
versorgen (Pflegevertrag). [[law:sgb_11:120#abs_1_2|2]]Bei jeder wesentlichen Veränderung des
Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der
zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.
(2)[[law:sgb_11:120#abs_2_1|1]] Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse
unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. [[law:sgb_11:120#abs_2_2|2]]Der
Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden.
(3)[[law:sgb_11:120#abs_3_1|1]] In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der
Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89
vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex
einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen bei der Nutzung
von digitalen Pflegeanwendungen gesondert zu beschreiben. [[law:sgb_11:120#abs_3_2|2]]Der
Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei
jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die
voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. [[law:sgb_11:120#abs_3_3|3]]Bei der Vereinbarung des
Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige
Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. [[law:sgb_11:120#abs_3_4|4]]Ebenso
zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen für eine
Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.
(4)[[law:sgb_11:120#abs_4_1|1]] Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner Leistungen
der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 und seiner ergänzenden
Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a ist unmittelbar gegen die
zuständige Pflegekasse zu richten. [[law:sgb_11:120#abs_4_2|2]]Soweit die von dem
Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der
Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden
leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst
dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine
höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.