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==== § 121 Bußgeldvorschrift ====
(1)[[law:sgb_11:121#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrechterhaltung des privaten
Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 23
Abs. 4 oder der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten
Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht nachkommt,
2. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 51 Abs. 3
oder entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Pflege-
Versicherungsgesetzes eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 50
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
4. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes den
Leistungsumfang seines privaten Versicherungsvertrages nicht oder
nicht rechtzeitig anpaßt,
6. mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten
Pflegeversicherung in Verzug gerät,
7. entgegen § 128 Absatz 1 Satz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2)[[law:sgb_11:121#abs_2_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3)[[law:sgb_11:121#abs_3_1|1]] Für die von privaten Versicherungsunternehmen begangenen
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 7 ist das Bundesamt
für Soziale Sicherung die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4)[[law:sgb_11:121#abs_4_1|1]] Die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nummer 1 und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten kann die zur Ermittlung des Sachverhalts
erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch und als elektronisches
Dokument, bei den nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2
Meldepflichtigen einholen. [[law:sgb_11:121#abs_4_2|2]]Diese sollen bei der Ermittlung des
Sachverhalts mitwirken. [[law:sgb_11:121#abs_4_3|3]]Sie sollen insbesondere ihnen bekannte
Tatsachen und Beweismittel angeben. [[law:sgb_11:121#abs_4_4|4]]Eine weitergehende Pflicht, bei
der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht
zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie
durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.