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==== § 122 Kooperationsprojekt zu Erleichterungen in der Praxis bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung ====
(1)[[law:sgb_11:122#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bildet gemeinsam mit den
Pflegekassen, unter Einbeziehung der Verbände der Pflegekassen auf
Bundesebene, vom 1. [[law:sgb_11:122#abs_1_2|2]]April 2026 bis zum 31. [[law:sgb_11:122#abs_1_3|3]]Juli 2030 ein Gremium zur
Kooperation hinsichtlich der Reduktion, Vereinfachung und
Vereinheitlichung von Formularen oder anderen formalen Vorgaben, die
von Pflegekassen im Rahmen der Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung eingesetzt werden. [[law:sgb_11:122#abs_1_4|4]]Das Gremium untersucht die von
Pflegekassen bisher eingesetzten Formulare und formalen Vorgaben und
überprüft und entwickelt diese sowie Hilfestellungen bei der
Antragstellung mit den folgenden Zielsetzungen weiter:
1. den Einsatz von Vorgaben und die Abfrage von Informationen jeweils auf
das für die Antragsbearbeitung notwendige Maß zu reduzieren und
Informationen, die der Pflegekasse bereits bekannt sind, nicht unnötig
erneut abzufragen,
2. aus Sicht der Versicherten nachvollziehbare und verständliche
Formulierungen zu verwenden, den Einsatz von Formularen und anderen
formalen Vorgaben darauf auszurichten, dass diese für die
Antragstellenden als Hilfestellung dienen, sowie deutlich erkennbar zu
machen, wenn ein Formular als Hilfestellung zur Verfügung gestellt
wird, eine rechtliche Pflicht zur Nutzung aber nicht besteht,
3. wo dies sinnvoll erscheint, für die Antragstellenden Erläuterungen zur
Verfügung zu stellen, auch durch Einbindung von Erläuterungen in
Online-Beantragungsmöglichkeiten; mit Erläuterungen kann auch
nachvollziehbar gemacht werden, wofür die abgefragten Angaben benötigt
werden oder welche Folgen es hat, wenn bestimmte Angaben nicht gemacht
werden,
4. niedrigschwellig auf bestehende Möglichkeiten der Beratung zu und
Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen hinzuweisen,
einschließlich beispielsweise Kontaktdaten konkreter
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, sowie außerdem, soweit diese
vorhanden sind und es sich als sinnvoll erweist, auf weitere
Unterstützungs- und Informationsmöglichkeiten hinzuweisen,
beispielsweise Auskunftsansprüche oder auch digitale Hilfestellungen,
und
5. eine gute Digitalisierbarkeit der Bearbeitung von Anträgen, die bei
den Pflegekassen eingehen, vorzubereiten.
[[law:sgb_11:122#abs_1_5|5]]In die Überlegungen sind dabei gleichberechtigt sowohl digitale
Möglichkeiten der Antragstellung als auch andere, nicht digitale
Möglichkeiten und Zugangswege zu einer Antragstellung einzubeziehen.
[[law:sgb_11:122#abs_1_6|6]]In die Untersuchung können ebenfalls formale Vorgaben mit einbezogen
werden, die sich nicht auf die Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung beziehen. [[law:sgb_11:122#abs_1_7|7]]Der Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:122#abs_1_8|8]]V. wird auf dessen Wunsch in das Gremium
einbezogen. [[law:sgb_11:122#abs_1_9|9]]Die Umsetzung der in dem Gremium erarbeiteten Ergebnisse
durch die Pflegekassen im Rahmen der Selbstverwaltung erfolgt
fortlaufend; das Gremium veranlasst bei Vorliegen von umsetzungsreifen
Ergebnissen jeweils die Weitergabe an die für die Umsetzung
zuständigen Stellen, um Erleichterungen in der Praxis zeitnah zu
verwirklichen.
(2)[[law:sgb_11:122#abs_2_1|1]] Zu den Aufgaben des Gremiums gehört auch
1. sich im Rahmen der Selbstverwaltung der Pflegekassen für eine
sachgerechte Verankerung einer dauerhaften Vereinfachung und
Vereinheitlichung bei der Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung und einer Reduktion formaler Vorgaben auf das
erforderliche Maß einzusetzen sowie dabei ebenfalls eine für alle
Beteiligten praxisgerechte Digitalisierbarkeit im Rahmen der
Antragsbearbeitung in den Blick zu nehmen,
2. die Erstellung eines Leitfadens für ein versichertengerechtes Vorgehen
und eine empfehlenswerte Gestaltung von Hilfestellungen bei der
Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung,
3. in die Beratungen mit einzubeziehen und Vorschläge zu entwickeln, wie
schlanke und schnelle, zugleich aber auch die zweckgerechte Verwendung
von Mitteln der Pflegeversicherung sicherstellende Verfahren zum
Vorgehen bei Kostenerstattungsansprüchen nach diesem Buch gestaltet
werden könnten.
(3)[[law:sgb_11:122#abs_3_1|1]] Im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele und
die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Aufgaben sind nach diesem
Buch Anspruchsberechtigte, für diese Vertretungsberechtigte und
Pflegepersonen sowie Versicherte ohne oder mit geringen Vorerfahrungen
mit Leistungen nach diesem Buch einzubeziehen. [[law:sgb_11:122#abs_3_2|2]]Die Einbeziehung
erfolgt durch Einbindung verschiedener entsprechender Vertreterinnen
und Vertreter dieser Gruppen in dem Gremium nach Absatz 1 sowie
darüber hinaus auch wissenschaftlich gestützt. [[law:sgb_11:122#abs_3_3|3]]Das Gremium kann eine
Einbeziehung weiterer Beteiligter, insbesondere beispielsweise des
Medizinischen Dienstes Bund und der Gesellschaft für Telematik nach §
310 des Fünften Buches, vorsehen.
(4)[[law:sgb_11:122#abs_4_1|1]] Für die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. [[law:sgb_11:122#abs_4_2|2]]Die
Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen.
[[law:sgb_11:122#abs_4_3|3]]Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds
zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch
Vereinbarung. [[law:sgb_11:122#abs_4_4|4]]Soweit im Rahmen der Maßnahmen personenbezogene Daten
benötigt werden sollten, können diese nur mit Einwilligung der
betroffenen Person erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(5)[[law:sgb_11:122#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit jährlich über den Fortschritt der
Arbeit des Gremiums und die erfolgte Umsetzung von Ergebnissen. [[law:sgb_11:122#abs_5_2|2]]Auf
Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit kann dieses an
Sitzungen des Gremiums teilnehmen. [[law:sgb_11:122#abs_5_3|3]]Spätestens bis zum 31. [[law:sgb_11:122#abs_5_4|4]]Dezember
2030 legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem
Bundesministerium für Gesundheit einen Abschlussbericht zu dem Projekt
vor und berichtet über die bis dahin erfolgten sowie absehbaren
Umsetzungen und die weiteren geplanten Umsetzungen der in dem Gremium
entwickelten Erkenntnisse durch die Pflegekassen.