[[{}law:sgb_11:121|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:124|→]]
==== § 123 Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier ====
(1)[[law:sgb_11:123#abs_1_1|1]] Im Zeitraum von 2025 bis 2028 fördert der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen mit bis zu 30 Millionen Euro je Kalenderjahr aus dem
Ausgleichsfonds regionalspezifische Modellvorhaben für innovative
Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige, ihre
Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden vor Ort und im Quartier.
[[law:sgb_11:123#abs_1_2|2]]Die Förderung dient insbesondere dazu,
1. die Situation der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und
vergleichbar Nahestehenden zu erleichtern,
2. den Zugang zu den vorhandenen Pflege- und Unterstützungsangeboten zu
verbessern,
3. die Pflegeprävalenz positiv zu beeinflussen,
4. den Fachkräftebedarf zu decken sowie ehrenamtliche Strukturen
aufzubauen,
5. eine bedarfsgerechte integrierte Sozialplanung zur Entwicklung des
Sozialraumes zu unterstützen,
6. [[law:sgb_11:123#abs_1_3|3]]Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements auf-
und auszubauen und zu stabilisieren,
7. innovative Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität zu
entwickeln oder
8. die Pflegeangebote untereinander digital zu vernetzen.
[[law:sgb_11:123#abs_1_4|4]]Die Förderung nach Satz 1 erfolgt, wenn die Modellvorhaben auf der
Grundlage landes- oder kommunalrechtlicher Vorschriften auch durch das
jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft
gefördert werden. [[law:sgb_11:123#abs_1_5|5]]Sie erfolgt jeweils in gleicher Höhe wie die
Förderung, die vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft
für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt ein
Fördervolumen von 60 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht werden
kann. [[law:sgb_11:123#abs_1_6|6]]Die Förderung von Modellvorhaben durch den Spitzenverband Bund
der Pflegekassen nach Satz 1 setzt voraus, dass diese den Empfehlungen
nach Absatz 3 entsprechen, und erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit.
(2)[[law:sgb_11:123#abs_2_1|1]] Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit insgesamt 7
Prozent des in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördervolumens an der
Förderung nach Absatz 1 Satz 1.
(3)[[law:sgb_11:123#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im
Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:123#abs_3_2|2]]V.
[[law:sgb_11:123#abs_3_3|3]]und den Ländern Empfehlungen, in denen festzulegen ist,
1. was die Ziele und der Inhalt der Förderung sind,
2. welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Förderung gewährt
wird,
3. für welche Dauer die Förderung gewährt wird,
4. wie die Förderung durchgeführt wird,
5. nach welchem Verfahren die Fördermittel vergeben, ausgezahlt und
abgewickelt werden,
6. welchen Anforderungen die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen
Gebietskörperschaften als Personal- oder Sachmittel mit Zweckbindung
genügen müssen, sowie wie im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Nutzung
von Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung zweckentsprechend
eingesetzt werden kann, und
7. wie die Zwischen- und Abschlussberichte der wissenschaftlichen
Begleitung dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zugehen.
[[law:sgb_11:123#abs_3_4|4]]Vor dem Beschluss der Empfehlungen müssen die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene, die Landesverbände der Pflegekassen,
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und der Eingliederungshilfe, die auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
pflegebedürftiger und behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, das
Bundesamt für Soziale Sicherung sowie die oder der Bevollmächtigte der
Bundesregierung für Pflege angehört werden. [[law:sgb_11:123#abs_3_5|5]]Die Empfehlungen bedürfen
der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Beteiligung
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. [[law:sgb_11:123#abs_3_6|6]]Sie
sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. [[law:sgb_11:123#abs_3_7|7]]Juni 2024
vorzulegen.
(4)[[law:sgb_11:123#abs_4_1|1]] Die Modellvorhaben sind auf längstens vier Jahre zu befristen. [[law:sgb_11:123#abs_4_2|2]]Bei
der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann von den
Regelungen des § 37 Absatz 3 bis 9, des Siebten und des Achten
Kapitels abgewichen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele eines
Modellvorhabens zwingend erforderlich ist.
(5)[[law:sgb_11:123#abs_5_1|1]] Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung stehenden Fördermittel
werden nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. [[law:sgb_11:123#abs_5_2|2]]Die Auszahlung der
Mittel für ein Modellvorhaben erfolgt, sobald für das Modellvorhaben
eine konkrete Förderzusage durch das Land oder die kommunale
Gebietskörperschaft vorliegt. [[law:sgb_11:123#abs_5_3|3]]Die Fördermittel, die in einem Land im
jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen worden sind,
erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen des jeweiligen Landes.
(6)[[law:sgb_11:123#abs_6_1|1]] Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann vom Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:123#abs_6_2|2]]V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale
Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach §
65 überwiesen werden. [[law:sgb_11:123#abs_6_3|3]]Näheres über das Verfahren zur Durchführung und
Abwicklung der Förderung und zur Auszahlung der Fördermittel, die aus
dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und
Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten
Versicherungsunternehmen regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung,
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:123#abs_6_4|4]]V. durch Vereinbarung.