[[{}law:sgb_11:123|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:125|→]]
==== § 124 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier ====
(1)[[law:sgb_11:124#abs_1_1|1]] Für jedes Modellvorhaben nach § 123 haben Modellträger eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. [[law:sgb_11:124#abs_1_2|2]]Die Auswertung
erfolgt nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards
hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten.
(2)[[law:sgb_11:124#abs_2_1|1]] In der wissenschaftlichen Begleitung ist zu untersuchen, welche
Folgen eine Übernahme in die flächendeckende Regelversorgung hätte,
und insbesondere darzulegen,
1. welche personellen oder finanziellen Mittel dies jeweils erfordern
würde und auf welche Weise diese personellen und finanziellen Mittel
bereitgestellt oder erschlossen werden könnten,
2. welche Vor- oder Nachteile gegenüber der geltenden Rechtslage zu
erwarten sind und
3. welche Rechtsgrundlagen für eine Umsetzung zu ändern oder zu schaffen
wären.
(3)[[law:sgb_11:124#abs_3_1|1]] In der wissenschaftlichen Begleitung sind Zwischenberichte und
Abschlussberichte über die Ergebnisse der Auswertungen der
Modellvorhaben zu erstellen. [[law:sgb_11:124#abs_3_2|2]]Die Zwischenberichte müssen vom
Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens zur Hälfte der
Laufzeit des Modellvorhabens dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt werden, die Abschlussberichte spätestens sechs Monate nach
Ende des Modellvorhabens. [[law:sgb_11:124#abs_3_3|3]]Die Vorlage muss in barrierefreier Form
erfolgen. [[law:sgb_11:124#abs_3_4|4]]Über die Veröffentlichung entscheidet das Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf
Bundesebene, mit den Ländern und mit dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:124#abs_3_5|5]]V.
(4)[[law:sgb_11:124#abs_4_1|1]] Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben
werden als Teil der Modellvorhaben entsprechend § 123 gefördert.