[[{}law:sgb_11:125|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:125b|→]]
==== § 125a Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege ====
(1)[[law:sgb_11:125a#abs_1_1|1]] Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur
Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden
aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung 5 Millionen
Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung gestellt.
(2)[[law:sgb_11:125a#abs_2_1|1]] Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der
Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, mit geeigneten
Verbänden der Digitalwirtschaft sowie mit der Gesellschaft für
Telematik nach § 310 des Fünften Buches erfolgt.
(3)[[law:sgb_11:125a#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erarbeitet im Benehmen
mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,
mit geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft und mit der
Gesellschaft für Telematik sowie unter Beteiligung der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, den auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 und
der oder des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege bis zum
31\. [[law:sgb_11:125a#abs_3_2|2]]Dezember 2027 Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der
wissenschaftlich gestützten Erprobung von Telepflege zur Verbesserung
der pflegerischen Versorgung in der ambulanten und in der stationären
Langzeitpflege.