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==== § 125b Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege ====
(1)[[law:sgb_11:125b#abs_1_1|1]] Beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird ein
Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet. [[law:sgb_11:125b#abs_1_2|2]]Die Aufgaben
des Kompetenzzentrums umfassen:
1. regelmäßige Analyse und Evaluation der Umsetzung digitaler Potentiale
im Bereich der ambulanten und stationären Langzeitpflege,
2. [[law:sgb_11:125b#abs_1_3|3]]Entwicklung von konkreten Empfehlungen insbesondere für
Leistungserbringer, Pflegekassen, die für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich
der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der Pflege
sowie für Pflegeberatungsstellen, mit dem Ziel der Weiterentwicklung
der Digitalisierung in der Langzeitpflege, unter Berücksichtigung der
Vorgaben des § 78a,
3. [[law:sgb_11:125b#abs_1_4|4]]Prüfung und Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung bei der
Vermittlung von Plätzen und Angeboten im Bereich der ambulanten und
stationären Langzeitpflege und Erarbeitung von Empfehlungen, und
4. [[law:sgb_11:125b#abs_1_5|5]]Unterstützung des Wissenstransfers bei Themen der Digitalisierung in
der Langzeitpflege für pflegebedürftige Menschen, ihre Pflegepersonen
nach § 19, beruflich Pflegende und Pflegeberatende mit geeigneten
Maßnahmen.
(2)[[law:sgb_11:125b#abs_2_1|1]] Für die Einrichtung des Kompetenzzentrums Digitalisierung und
Pflege werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung
10 Millionen Euro im Zeitraum von 2023 bis 2027 zur Verfügung
gestellt. [[law:sgb_11:125b#abs_2_2|2]]Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private
Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem
Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Satz 1 ergeben.
[[law:sgb_11:125b#abs_2_3|3]]Dieser Finanzierungsanteil kann von dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:125b#abs_2_4|4]]V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale
Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach §
65 geleistet werden. [[law:sgb_11:125b#abs_2_5|5]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt
Ziele, Inhalte, Planung und Durchführung des Kompetenzzentrums im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen
mit den Verbänden der Pflegekassen, den Ländern, dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:125b#abs_2_6|6]]V., dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, den kommunalen
Spitzenverbänden auf Bundesebene, den Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, dem Deutschen Pflegerat, den auf
Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
Menschen nach § 118 sowie deren Pflegepersonen nach § 19, den für die
Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden
aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in
der Pflege, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie mit der
Gesellschaft für Telematik und, soweit vorhanden, mit Kompetenzzentren
auf Bundes- und Landesebene. [[law:sgb_11:125b#abs_2_7|7]]Die Gesellschaft für Telematik soll
insbesondere bei der Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 beteiligt
werden, sofern diese einen Bezug zur Telematikinfrastruktur aufweisen.
[[law:sgb_11:125b#abs_2_8|8]]Ebenso ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit ins Benehmen zu setzen, sofern
datenschutzrechtliche Belange betroffen sind. [[law:sgb_11:125b#abs_2_9|9]]Für die Förderung gilt §
8 Absatz 3 Satz 5, 8 und 12 entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:125b#abs_3_1|1]] Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zu finanzierenden Fördermittel
regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für
Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
(4)[[law:sgb_11:125b#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen veranlasst im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Arbeit des
Kompetenzzentrums durch unabhängige Sachverständige. [[law:sgb_11:125b#abs_4_2|2]]Begleitung und
Auswertung erfolgen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Arbeit
des Kompetenzzentrums. [[law:sgb_11:125b#abs_4_3|3]]Die unabhängigen Sachverständigen haben
Berichte über die Ergebnisse der Auswertungen zu erstellen. [[law:sgb_11:125b#abs_4_4|4]]Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt über das Bundesministerium
für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis 2028 jährlich, erstmals zum
1\. [[law:sgb_11:125b#abs_4_5|5]]März 2024, einen barrierefreien Bericht über die Arbeit und
Ergebnisse des Kompetenzzentrums vor.
(5)[[law:sgb_11:125b#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet einen Beirat zur
Begleitung der Arbeit des Kompetenzzentrums im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit ein. [[law:sgb_11:125b#abs_5_2|2]]Der Beirat besteht aus
Vertreterinnen und Vertretern der Länder, der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
der Eingliederungshilfe, der kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene, des Verbands der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:125b#abs_5_3|3]]V., der
Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene, der Verbände der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, des Deutschen Pflegerates, der
auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
Menschen nach § 118 sowie deren Pflegepersonen nach § 19, der für die
Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände
aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in
der Pflege, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Gesellschaft
für Telematik, der Wissenschaft sowie des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des
Bundesministeriums für Gesundheit und der oder des Bevollmächtigten
der Bundesregierung für Pflege.
(6)[[law:sgb_11:125b#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert regelmäßig und
aktuell über die Aktivitäten und Ergebnisse des Kompetenzzentrums auf
einer eigens dafür eingerichteten barrierefreien Internetseite.