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==== § 125d Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeeinrichtungen ====
(1)[[law:sgb_11:125d#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann in den Jahren 2026
bis 2028 aus den Mitteln nach § 8 Absatz 3 Modellvorhaben zur
Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung von
zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen nach Satz 2 vereinbaren.
[[law:sgb_11:125d#abs_1_2|2]]Gegenstand der Erprobung sind
1. der dauerhafte Einbezug von An- und Zugehörigen in die vollstationäre
pflegerische Versorgung und dadurch die Abwahlmöglichkeit
professionell erbrachter Leistungen nach § 43 sowie
2. die Erbringung von Leistungen im Sinne des § 36 und die Versorgung mit
häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 des Fünften Buches durch voll- und
teilstationäre Pflegeeinrichtungen für Versicherte außerhalb der
Pflegeeinrichtung.
(2)[[law:sgb_11:125d#abs_2_1|1]] Die Modellvorhaben sind darauf auszurichten, die Wirkungen auf die
pflegerische Versorgung umfassend, insbesondere bezüglich Planbarkeit,
Verlässlichkeit, Qualität, Wirtschaftlichkeit, Inhalt der erbrachten
Leistungen, Kosteneffizienz, Auswirkungen auf den Personalbedarf und
in Bezug auf die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Kosten, zu
untersuchen und dabei die Akzeptanz bei den Pflegebedürftigen, den
Pflegekräften und den pflegenden An- und Zugehörigen einzubeziehen. [[law:sgb_11:125d#abs_2_2|2]]Im
Hinblick auf Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist insbesondere zu untersuchen,
wie der Beitrag der An- und Zugehörigen an der Versorgung so bestimmt
und deren Anleitung in einem Maße sichergestellt werden kann, dass der
Beitrag vollwertig in die Versorgung einbezogen werden und sich
eigenanteilsreduzierend auswirken kann. [[law:sgb_11:125d#abs_2_3|3]]Darüber hinaus sind
entsprechende Haftungsfragen zu klären. [[law:sgb_11:125d#abs_2_4|4]]Im Hinblick auf Absatz 1 Satz
2 Nummer 2 ist insbesondere zu untersuchen, ob und wie durch
vertragliche Festlegung der Leistungs- und Kostenabgrenzung
ausreichend notwendige Transparenz geschaffen werden kann, um eine
Doppelfinanzierung beim Personaleinsatz zu vermeiden. [[law:sgb_11:125d#abs_2_5|5]]Die
Modellvorhaben sind auf längstens zwei Jahre zu befristen. [[law:sgb_11:125d#abs_2_6|6]]Für die
Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
vorzusehen. [[law:sgb_11:125d#abs_2_7|7]]Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten
benötigt werden, können diese mit Einwilligung der betreffenden Person
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. [[law:sgb_11:125d#abs_2_8|8]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der
Modellvorhaben. [[law:sgb_11:125d#abs_2_9|9]]Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales abzustimmen.
(3)[[law:sgb_11:125d#abs_3_1|1]] Die am Modellvorhaben teilnehmenden Pflegeeinrichtungen erproben
mindestens eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Flexibilisierungen.
[[law:sgb_11:125d#abs_3_2|2]]Es sind jeweils die Vorschriften dieses Buches anzuwenden; im
Einzelfall kann von den Regelungen des Siebten und des Achten Kapitels
abgewichen werden. [[law:sgb_11:125d#abs_3_3|3]]Bei einer Erprobung, die die in Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 genannten Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37
des Fünften Buches zum Gegenstand hat, haben die teilnehmenden
Pflegeeinrichtungen als Leistungserbringer mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich einen
Vertrag nach § 132a Absatz 4 des Fünften Buches abzuschließen. [[law:sgb_11:125d#abs_3_4|4]]Im
Einzelfall kann bei Vertragsschluss von den Vorgaben des § 132a Absatz
4 des Fünften Buches abgewichen werden. [[law:sgb_11:125d#abs_3_5|5]]Die Flexibilisierung der
Leistungserbringung der teilnehmenden Pflegeeinrichtungen zur
Versorgung kann bis zu zwei Jahre nach dem Ende des Modellvorhabens
und bis zu zwölf Monate nach dem Vorliegen der Empfehlungen nach § 92c
Absatz 5 gültig bleiben.