[[{}law:sgb_11:126|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:128|→]]
==== § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen ====
(1)[[law:sgb_11:127#abs_1_1|1]] Leistet die zulageberechtigte Person mindestens einen Beitrag von
monatlich 10 Euro im jeweiligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren
Namen lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten Pflege-
Zusatzversicherung, hat sie Anspruch auf eine Zulage in Höhe von
monatlich 5 Euro. [[law:sgb_11:127#abs_1_2|2]]Die Zulage wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1
nicht berücksichtigt. [[law:sgb_11:127#abs_1_3|3]]Die Zulage wird je zulageberechtigter Person für
jeden Monat nur für einen Versicherungsvertrag gewährt. [[law:sgb_11:127#abs_1_4|4]]Der
Mindestbeitrag und die Zulage sind für den förderfähigen Tarif zu
verwenden.
(2)[[law:sgb_11:127#abs_2_1|1]] Eine nach diesem Kapitel förderfähige private Pflege-
Zusatzversicherung liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen
hierfür
1. die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung gemäß § 146 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht,
2. allen in § 126 genannten Personen einen Anspruch auf Versicherung
gewährt,
3. auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf eine Risikoprüfung und
die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen
verzichtet,
4. bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 einen
vertraglichen Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen für jeden der
in § 15 Absatz 3 und 7 aufgeführten Pflegegrade, dabei in Höhe von
mindestens 600 Euro für Pflegegrad 5, vorsieht; die tariflich
vorgesehenen Geldleistungen dürfen dabei die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen dieses Buches
nicht überschreiten, eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen
Inflationsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen darf der
förderfähige Tarif nicht vorsehen,
5. bei der Feststellung des Versicherungsfalles sowie der Festsetzung des
Pflegegrades dem Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit gemäß den §§ 18 bis 18c folgt; bei Versicherten
der privaten Pflege-Pflichtversicherung sind die entsprechenden
Feststellungen des privaten Versicherungsunternehmens zugrunde zu
legen,
6. die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre beschränkt,
7. einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig im Sinne des Zweiten
oder Zwölften Buches ist oder allein durch Zahlung des Beitrags
hilfebedürftig würde, einen Anspruch gewährt, den Vertrag ohne
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Dauer von
mindestens drei Jahren ruhen zu lassen oder den Vertrag binnen einer
Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit
rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts zu kündigen; für den Fall der
Ruhendstellung beginnt diese Frist mit dem Ende der Ruhendstellung,
wenn Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt,
8. die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten
begrenzt; das Nähere dazu wird in der Rechtsverordnung nach § 130
geregelt.
[[law:sgb_11:127#abs_2_2|2]]Der Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:127#abs_2_3|3]]V. wird damit
beliehen, hierfür brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen, die
von den Versicherungsunternehmen als Teil der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatzversicherungen zu
verwenden sind. [[law:sgb_11:127#abs_2_4|4]]Die Beleihung nach Satz 2 umfasst die Befugnis, für
Versicherungsunternehmen, die förderfähige private Pflege-
Zusatzversicherungen anbieten, einen Ausgleich für Überschäden
einzurichten; § 111 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_11:127#abs_2_5|5]]Die Fachaufsicht über den Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:127#abs_2_6|6]]V. zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten
Aufgaben übt das Bundesministerium für Gesundheit aus.
(3)[[law:sgb_11:127#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Beiträge zu einer privaten Pflege-
Zusatzversicherung gemäß § 127 Absatz 1 geleistet worden sind
(Beitragsjahr).