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==== § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens ====
(1)[[law:sgb_11:128#abs_1_1|1]] Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. [[law:sgb_11:128#abs_1_2|2]]Die
zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen
mit dem Abschluss des Vertrags über eine förderfähige private Pflege-
Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen.
[[law:sgb_11:128#abs_1_3|3]]Sofern eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches für die zulageberechtigte Person noch nicht vergeben
ist, bevollmächtigt sie zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine
Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. [[law:sgb_11:128#abs_1_4|4]]Das
Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der zentralen Stelle nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf
Auszahlung der Zulage zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1.
[[law:sgb_11:128#abs_1_5|5]]Januar bis zum 31. [[law:sgb_11:128#abs_1_6|6]]März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr
folgt, Folgendes zu übermitteln:
1. die Antragsdaten,
2. die Höhe der für die zulagefähige private Pflege-Zusatzversicherung
geleisteten Beiträge,
3. die Vertragsdaten,
4. die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches, die
Zulagenummer der zulageberechtigten Person oder einen Antrag auf
Vergabe einer Zulagenummer,
5. weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben,
6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulageberechtigte Person
im Sinne des § 126 ist, sowie
7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die
Voraussetzungen des § 127 Absatz 2 erfüllt.
[[law:sgb_11:128#abs_1_7|7]]Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem
Versicherungsunternehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse
mitzuteilen, die zu einem Wegfall des Zulageanspruchs führt. [[law:sgb_11:128#abs_1_8|8]]Hat für
das Beitragsjahr, für das das Versicherungsunternehmen bereits eine
Zulage beantragt hat, kein Zulageanspruch bestanden, hat das
Versicherungsunternehmen diesen Antragsdatensatz zu stornieren.
(2)[[law:sgb_11:128#abs_2_1|1]] Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die
Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit
und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. [[law:sgb_11:128#abs_2_2|2]]Die Zulage wird
bei Vorliegen der Voraussetzungen an das Versicherungsunternehmen
gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege-
Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt wurde. [[law:sgb_11:128#abs_2_3|3]]Wird
für eine zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als einen
privaten Pflege-Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die
Zulage für den jeweiligen Monat nur für den Vertrag gewährt, für den
der Antrag zuerst bei der zentralen Stelle eingegangen ist. [[law:sgb_11:128#abs_2_4|4]]Soweit der
zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer
vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr
zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. [[law:sgb_11:128#abs_2_5|5]]Im Fall eines Antrags nach
Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen
die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller
weitergeleitet. [[law:sgb_11:128#abs_2_6|6]]Die zentrale Stelle stellt aufgrund der ihr
vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht,
und veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen
zugunsten der zulageberechtigten Person. [[law:sgb_11:128#abs_2_7|7]]Ein gesonderter
Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des Satzes 9 nicht. [[law:sgb_11:128#abs_2_8|8]]Das
Versicherungsunternehmen hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich dem
begünstigten Vertrag gutzuschreiben. [[law:sgb_11:128#abs_2_9|9]]Eine Festsetzung der Zulage
erfolgt nur auf besonderen Antrag der zulageberechtigten Person. [[law:sgb_11:128#abs_2_10|10]]Der
Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersendung der
Information nach Absatz 3 durch das Versicherungsunternehmen vom
Antragsteller an das Versicherungsunternehmen zu richten. [[law:sgb_11:128#abs_2_11|11]]Das
Versicherungsunternehmen leitet den Antrag der zentralen Stelle zur
Festsetzung zu. [[law:sgb_11:128#abs_2_12|12]]Es hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur
Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. [[law:sgb_11:128#abs_2_13|13]]Die zentrale Stelle
teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen mit. [[law:sgb_11:128#abs_2_14|14]]Erkennt
die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht
bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht
gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem
Versicherungsunternehmen durch Datensatz mitzuteilen.
(3)[[law:sgb_11:128#abs_3_1|1]] Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf
Zulage besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem
Versicherungsunternehmen mit. [[law:sgb_11:128#abs_3_2|2]]Dieses hat die versicherte Person
innerhalb eines Monats nach Eingang des entsprechenden Datensatzes
darüber zu informieren.
(4)[[law:sgb_11:128#abs_4_1|1]] Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer
Zulage gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5)[[law:sgb_11:128#abs_5_1|1]] Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von
Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden
vom Bundesministerium für Gesundheit getragen. [[law:sgb_11:128#abs_5_2|2]]Zu den
Verwaltungskosten gehören auch die entsprechenden Kosten für den
Aufbau der technischen und organisatorischen Infrastruktur. [[law:sgb_11:128#abs_5_3|3]]Soweit das
Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht über die zentrale Stelle
ausübt, untersteht es abweichend von § 94 Absatz 2 Satz 2 des Vierten
Buches dem Bundesministerium für Gesundheit.