[[{}law:sgb_11:12|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:14|→]]
==== § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen ====
(1)[[law:sgb_11:13#abs_1_1|1]] Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen folgende
Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit vor:
1. [[law:sgb_11:13#abs_1_2|2]]Entschädigungsleistungen nach dem Vierzehnten Buch und nach den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches
vorsehen,
2. [[law:sgb_11:13#abs_1_3|3]]Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
3. [[law:sgb_11:13#abs_1_4|4]]Entschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich
geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge und
4. [[law:sgb_11:13#abs_1_5|5]]Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.
(2)[[law:sgb_11:13#abs_2_1|1]] Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen
der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben
unberührt. [[law:sgb_11:13#abs_2_2|2]]Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,
soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des
Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des
Fünften Buches zu leisten sind.
(3)[[law:sgb_11:13#abs_3_1|1]] Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen
zur Pflege
1. nach dem Zwölften Buch,
2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem
Flüchtlingshilfegesetz
3. (weggefallen)
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. [[law:sgb_11:13#abs_3_2|2]]Leistungen zur Pflege
nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der
Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde
oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung
vorsehen. [[law:sgb_11:13#abs_3_3|3]]Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderungen nach dem Neunten Buch, die Leistungen zur Teilhabe nach
dem Vierzehnten Buch, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz und die Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind
im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige
Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist
einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.
[[law:sgb_11:13#abs_3_4|4]](3a) (weggefallen)
(4)[[law:sgb_11:13#abs_4_1|1]] Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der
Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die
Eingliederungshilfe zuständige Träger,
1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die
Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der
Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse
erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2. dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe
zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu
erstatten hat sowie
3. die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen
sowie der Erstattung.
[[law:sgb_11:13#abs_4_2|2]]Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten
bleiben unberührt und sind zu beachten. [[law:sgb_11:13#abs_4_3|3]]Die Ausführung der Leistungen
erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden
Rechtsvorschriften. [[law:sgb_11:13#abs_4_4|4]]Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach
dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege
zuständige Träger zu beteiligen. [[law:sgb_11:13#abs_4_5|5]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. [[law:sgb_11:13#abs_4_6|6]]Januar 2018 in
einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der
Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der
Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. [[law:sgb_11:13#abs_4_7|7]]Die
Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf
Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für
die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger
und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. [[law:sgb_11:13#abs_4_8|8]]Die
Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit
und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
[[law:sgb_11:13#abs_4_9|9]](4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von
Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der
Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines
Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche
Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige
Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung
nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.
[[law:sgb_11:13#abs_4_10|10]](4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis
zum 1. [[law:sgb_11:13#abs_4_11|11]]Juli 2019 evaluiert.
(5)[[law:sgb_11:13#abs_5_1|1]] Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei
Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen
abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das
Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. [[law:sgb_11:13#abs_5_2|2]]Satz 1 gilt
entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen,
die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung gleichwertig sind. [[law:sgb_11:13#abs_5_3|3]]Rechtsvorschriften, die
weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten
Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben
unberührt.
(6)[[law:sgb_11:13#abs_6_1|1]] Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an
eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der
Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der
Pflegeperson unberücksichtigt. [[law:sgb_11:13#abs_6_2|2]]Dies gilt nicht
1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des §
1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet
werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene
Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem
Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.