[[{}law:sgb_11:133|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:135|→]]
==== § 134 Verwaltung und Anlage der Mittel ====
(1)[[law:sgb_11:134#abs_1_1|1]] Die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens
werden der Deutschen Bundesbank übertragen. [[law:sgb_11:134#abs_1_2|2]]Für die Verwaltung des
Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend §
20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten
erstattet.
(2)[[law:sgb_11:134#abs_2_1|1]] Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der
Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien für die
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“, „Versorgungsfonds des
Bundes“, „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ und
„Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“ (Anlagerichtlinien
Sondervermögen) zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. [[law:sgb_11:134#abs_2_2|2]]Dabei ist der
in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem
Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren abzubauen. [[law:sgb_11:134#abs_2_3|3]]Das
Bundesministerium für Gesundheit ist im Anlageausschuss nach § 5 der
Anlagerichtlinien für die Sondervermögen „Versorgungsrücklage des
Bundes“, „Versorgungsfonds des Bundes“, „Versorgungsfonds der
Bundesagentur für Arbeit“ und „Vorsorgefonds der sozialen
Pflegeversicherung“ (Anlagerichtlinien Sondervermögen) vertreten.
(3)[[law:sgb_11:134#abs_3_1|1]] Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt das Sondervermögen
als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung
unterliegt.