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==== § 135 Zuführung der Mittel ====
(1)[[law:sgb_11:135#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt dem Sondervermögen
monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen
Betrag zu, der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen
Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht.
[[law:sgb_11:135#abs_1_2|2]]Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird der Beitragssatz gemäß §
55 Absatz 1 zugrunde gelegt.
(2)[[law:sgb_11:135#abs_2_1|1]] Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 20. [[law:sgb_11:135#abs_2_2|2]]Februar 2015
und endet mit der Zahlung für Dezember 2033.
(3)[[law:sgb_11:135#abs_3_1|1]] Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach Absatz 1 im Jahr 2024
in zwölf Raten in Höhe von je einem Zwölftel von 0,1 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des
Vorjahres.
(4)[[law:sgb_11:135#abs_4_1|1]] Abweichend von Absatz 1 beträgt die Zuführung an das
Sondervermögen für die Jahre 2024 bis 2027 jährlich 700 Millionen
Euro. [[law:sgb_11:135#abs_4_2|2]]Sie erfolgt monatlich zum 20. des Monats in zwölf Raten in Höhe
von jeweils einem Zwölftel des Jahresbetrages. [[law:sgb_11:135#abs_4_3|3]]Nach dem Jahr 2027
werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 wieder
aufgenommen.