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==== § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit ====
(1)[[law:sgb_11:14#abs_1_1|1]] Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die
gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
[[law:sgb_11:14#abs_1_2|2]]Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder
psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen
oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen
können. [[law:sgb_11:14#abs_1_3|3]]Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten
Schwere bestehen.
(2)[[law:sgb_11:14#abs_2_1|1]] Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die
in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten
Kriterien:
1. [[law:sgb_11:14#abs_2_2|2]]Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen
Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
Treppensteigen;
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem
näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung,
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von
mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im
Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen
von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3. [[law:sgb_11:14#abs_2_3|3]]Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte
Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und
autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch
aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression,
andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer
und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste,
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate
Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4. [[law:sgb_11:14#abs_2_4|4]]Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im
Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden
einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers,
An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der
Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer
Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer
Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen
der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung
parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der
Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen
außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5. [[law:sgb_11:14#abs_2_5|5]]Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge,
Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und
Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe
Hilfsmittel,
b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma,
regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden,
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher
Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder
therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche
medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von
Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder
therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6. [[law:sgb_11:14#abs_2_6|6]]Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des
Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen,
Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu
Personen außerhalb des direkten Umfelds.
(3)[[law:sgb_11:14#abs_3_1|1]] Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die
dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt
werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten
Bereiche berücksichtigt.