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=== § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen ===
(1)[[law:sgb_11:141#abs_1_1|1]] Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten
Pflege-Pflichtversicherung sowie Pflegepersonen, die am 31. [[law:sgb_11:141#abs_1_2|2]]Dezember
2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhalten
Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_1_3|3]]Januar 2017
zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 36, 37,
38, 38a, 40 Absatz 2, den §§ 41, 44a, 45b, 123 und 124 in der am 31.
[[law:sgb_11:141#abs_1_4|4]]Dezember 2016 geltenden Fassung. [[law:sgb_11:141#abs_1_5|5]]Hinsichtlich eines Anspruchs auf den
erhöhten Betrag nach § 45b in der am 31. [[law:sgb_11:141#abs_1_6|6]]Dezember 2016 geltenden
Fassung richtet sich die Gewährung von Besitzstandsschutz abweichend
von Satz 1 nach Absatz 2. [[law:sgb_11:141#abs_1_7|7]]Für Versicherte, die am 31. [[law:sgb_11:141#abs_1_8|8]]Dezember 2016
Leistungen nach § 43 bezogen haben, richtet sich der
Besitzstandsschutz nach Absatz 3. [[law:sgb_11:141#abs_1_9|9]]Kurzfristige Unterbrechungen im
Leistungsbezug lassen den Besitzstandsschutz jeweils unberührt.
(2)[[law:sgb_11:141#abs_2_1|1]] Versicherte,
1. die am 31. [[law:sgb_11:141#abs_2_2|2]]Dezember 2016 einen Anspruch auf den erhöhten Betrag nach §
45b Absatz 1 in der am 31. [[law:sgb_11:141#abs_2_3|3]]Dezember 2016 geltenden Fassung haben und
2. deren Höchstleistungsansprüche, die ihnen nach den §§ 36, 37 und 41
unter Berücksichtigung des § 140 Absatz 2 und 3 ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_2_4|4]]Januar 2017
zustehen, nicht um jeweils mindestens 83 Euro monatlich höher sind als
die entsprechenden Höchstleistungsansprüche, die ihnen nach den §§ 36,
37 und 41 unter Berücksichtigung des § 123 in der am 31. [[law:sgb_11:141#abs_2_5|5]]Dezember 2016
geltenden Fassung am 31. [[law:sgb_11:141#abs_2_6|6]]Dezember 2016 zustanden,
haben ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_2_7|7]]Januar 2017 Anspruch auf einen Zuschlag auf den
Entlastungsbetrag nach § 45b in der ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_2_8|8]]Januar 2017 jeweils
geltenden Fassung. [[law:sgb_11:141#abs_2_9|9]]Die Höhe des monatlichen Zuschlags ergibt sich aus
der Differenz zwischen 208 Euro und dem Leistungsbetrag, der in § 45b
Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_2_10|10]]Januar 2017 jeweils geltenden Fassung
festgelegt ist. [[law:sgb_11:141#abs_2_11|11]]Das Bestehen eines Anspruchs auf diesen Zuschlag ist
den Versicherten schriftlich mitzuteilen und zu erläutern. [[law:sgb_11:141#abs_2_12|12]]Für den
Zuschlag auf den Entlastungsbetrag gilt § 45b Absatz 3 entsprechend.
[[law:sgb_11:141#abs_2_13|13]]Bei Versicherten, die keinen Anspruch auf einen Zuschlag haben und
deren Ansprüche nach § 45b zum 1. [[law:sgb_11:141#abs_2_14|14]]Januar 2017 von 208 Euro auf 125
Euro monatlich abgesenkt werden, sind zur Sicherstellung des
Besitzstandsschutzes monatlich Leistungen der Pflegeversicherung in
Höhe von bis zu 83 Euro nicht auf Fürsorgeleistungen zur Pflege
anzurechnen.
(3)[[law:sgb_11:141#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(3a) (weggefallen)
(3b) (weggefallen)
(3c) (weggefallen)
(4)[[law:sgb_11:141#abs_4_1|1]] Für Personen, die am 31. [[law:sgb_11:141#abs_4_2|2]]Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger
Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung
von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 in der am
31\. [[law:sgb_11:141#abs_4_3|3]]Dezember 2016 geltenden Fassung hatten, besteht die
Versicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. [[law:sgb_11:141#abs_4_4|4]]Die
beitragspflichtigen Einnahmen ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_4_5|5]]Januar 2017 bestimmen sich in
den Fällen des Satzes 1 nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 und 3 des
Sechsten Buches in der am 31. [[law:sgb_11:141#abs_4_6|6]]Dezember 2016 geltenden Fassung, wenn
sie höher sind als die beitragspflichtigen Einnahmen, die sich aus dem
ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_4_7|7]]Januar 2017 geltenden Recht ergeben.
[[law:sgb_11:141#abs_4_8|8]](4a) In den Fällen des § 140 Absatz 4 richten sich die
Versicherungspflicht als Pflegeperson in der Rentenversicherung und
die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem 1.
[[law:sgb_11:141#abs_4_9|9]]Januar 2017 nach den §§ 3 und 166 des Sechsten Buches in der bis zum
31\. [[law:sgb_11:141#abs_4_10|10]]Dezember 2016 geltenden Fassung. [[law:sgb_11:141#abs_4_11|11]]Die dabei anzusetzende
Pflegestufe erhöht sich entsprechend dem Anstieg des Pflegegrades
gegenüber dem durch die Überleitung erreichten Pflegegrad.
(5)[[law:sgb_11:141#abs_5_1|1]] Absatz 4 ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar, zu dem nach
dem ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_5_2|2]]Januar 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass
1. bei der versorgten Person keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14
und 15 in der ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_5_3|3]]Januar 2017 geltenden Fassung vorliegt oder
2. die pflegende Person keine Pflegeperson im Sinne des § 19 in der ab
dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_5_4|4]]Januar 2017 geltenden Fassung ist.
[[law:sgb_11:141#abs_5_5|5]]Absatz 4 ist auch nicht mehr anwendbar, wenn sich nach dem 31.
[[law:sgb_11:141#abs_5_6|6]]Dezember 2016 eine Änderung in den Pflegeverhältnissen ergibt, die zu
einer Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 2
des Sechsten Buches in der ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_5_7|7]]Januar 2017 geltenden Fassung
führt oder ein Ausschlussgrund nach § 3 Satz 2 oder 3 des Sechsten
Buches eintritt.
(6)[[law:sgb_11:141#abs_6_1|1]] Für Pflegepersonen im Sinne des § 44 Absatz 2 gelten die Absätze
4, 4a und 5 entsprechend.
(7)[[law:sgb_11:141#abs_7_1|1]] Für Personen, die am 31. [[law:sgb_11:141#abs_7_2|2]]Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger
Pflege in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig
waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer dieser
Pflegetätigkeit fort. [[law:sgb_11:141#abs_7_3|3]]Satz 1 gilt, soweit und solange sich aus dem ab
dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_7_4|4]]Januar 2017 geltenden Recht keine günstigeren Ansprüche
ergeben. [[law:sgb_11:141#abs_7_5|5]]Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar, zu dem nach
dem ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_7_6|6]]Januar 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass bei
der versorgten Person keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und
15 in der ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_7_7|7]]Januar 2017 geltenden Fassung vorliegt.
(8)[[law:sgb_11:141#abs_8_1|1]] Pflegebedürftige, die am 31. [[law:sgb_11:141#abs_8_2|2]]Dezember 2016 von zugelassenen
Pflegeeinrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung versorgt werden, haben
ab dem 1. [[law:sgb_11:141#abs_8_3|3]]Januar 2017 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die
pflegebedingten Aufwendungen gemäß § 91 Absatz 2 in Höhe des ihnen für
den Monat Dezember 2016 zustehenden Leistungsbetrages, wenn dieser
höher ist als der ihnen für Januar 2017 zustehende Leistungsbetrag.
[[law:sgb_11:141#abs_8_4|4]]Dies gilt entsprechend für Versicherte der privaten Pflege-
Pflichtversicherung.