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=== § 142a Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung ===
(1)[[law:sgb_11:142a#abs_1_1|1]] Um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einstufung in
einen Pflegegrad aufgrund eines strukturierten telefonischen
Interviews ergänzend oder alternativ zu einer Untersuchung des
Versicherten in seinem Wohnbereich zu ermöglichen, hat der
Medizinische Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen die Richtlinien nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung
der Maßgaben des Absatzes 2 anzupassen. § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6
findet Anwendung.
(2)[[law:sgb_11:142a#abs_2_1|1]] Den Anpassungen nach Absatz 1 sind die Ergebnisse mindestens einer
durch den Medizinischen Dienst Bund oder durch einen Medizinischen
Dienst nach § 278 des Fünften Buches beauftragten
pflegewissenschaftlichen Studie zugrunde zu legen, die fachlich
begründete Aussagen dazu trifft, ob, in welchen Fallkonstellationen
und jeweils unter welchen Voraussetzungen eine Begutachtung zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes
telefonisches Interview ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des
Antragstellers in seinem Wohnbereich erfolgen kann. [[law:sgb_11:142a#abs_2_2|2]]Die Studien nach
Satz 1 haben ebenfalls Aussagen darüber zu beinhalten, ob die
Ergebnisse zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch ein
strukturiertes telefonisches Interview im Hinblick auf den
festzustellenden Pflegegrad und die gutachterlichen Empfehlungen und
Stellungnahmen nach dem Zweiten Kapitel den Ergebnissen einer
persönlichen Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich
gleichzusetzen sind. [[law:sgb_11:142a#abs_2_3|3]]Eine Begutachtung aufgrund eines strukturierten
telefonischen Interviews ist ausgeschlossen, wenn
1. es sich um eine erstmalige Untersuchung des Antragstellers handelt, in
der geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt,
2. es sich um eine Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine
Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad handelt,
3. es sich um eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern handelt
oder
4. die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Begutachtung das
Ergebnis enthält, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1
nicht vorliegt.
[[law:sgb_11:142a#abs_2_4|4]]Sowohl Personen- und Altersgruppen als auch Begutachtungsanlässe und
Begutachtungssituationen, in denen eine Begutachtung durch ein
strukturiertes telefonisches Interview aus fachlicher Sicht entweder
nicht oder nur bei Anwesenheit einer weiteren Person, die die
antragstellende Person bei der Begutachtung unterstützt, angezeigt
ist, sind in den Anpassungen nach Absatz 1 abschließend aufzuführen.
[[law:sgb_11:142a#abs_2_5|5]]Für Fallkonstellationen nach Satz 4 ist eine ergänzende oder
alternative Begutachtung aufgrund eines strukturierten telefonischen
Interviews ausgeschlossen oder, sofern die Anwesenheit einer weiteren
Person zur Unterstützung bei der Begutachtung angezeigt ist, nur bei
Anwesenheit einer weiteren Person möglich; die Anwesenheit der
Unterstützungsperson ist vor Beginn der Begutachtung festzustellen.
[[law:sgb_11:142a#abs_2_6|6]]Gutachterinnen und Gutachter, die strukturierte telefonische
Interviews durchführen, müssen über Vorerfahrungen in der Begutachtung
mittels persönlicher Untersuchung von Versicherten in deren
Wohnbereich verfügen; weitere Einzelheiten zu der Qualifikation von
Gutachterinnen und Gutachtern sind in den Anpassungen nach Absatz 1
vorzugeben.
(3)[[law:sgb_11:142a#abs_3_1|1]] § 17 Absatz 2 findet Anwendung. [[law:sgb_11:142a#abs_3_2|2]]Eine Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit wird frühestens am 15. [[law:sgb_11:142a#abs_3_3|3]]August 2023
wirksam. [[law:sgb_11:142a#abs_3_4|4]]Die Nichtbeanstandung der nach Absatz 1 angepassten
Richtlinien kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen
verbunden werden. [[law:sgb_11:142a#abs_3_5|5]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur
Erfüllung dieser Auflagen eine angemessene Frist setzen.
(4)[[law:sgb_11:142a#abs_4_1|1]] Mit Wirksamwerden der nach Absatz 1 vorgenommenen Anpassungen der
Richtlinien nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von den entsprechenden
Bestimmungen des Zweiten Kapitels die Feststellung der
Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad ergänzend oder
alternativ zur Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich
aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews, das auch per
Videotelefonie durchgeführt werden kann, erfolgen; bei der
Durchführung der Begutachtung per Videotelefonie sind die nach § 365
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die
technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. [[law:sgb_11:142a#abs_4_2|2]]Der Wunsch
des Antragstellers, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu
werden, geht einer Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches
Interview vor. [[law:sgb_11:142a#abs_4_3|3]]Der Antragsteller ist über sein Wahlrecht nach Satz 2
durch die Gutachterin oder den Gutachter zu informieren; die
Entscheidung des Antragstellers ist im Begutachtungsformular
schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(5)[[law:sgb_11:142a#abs_5_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund berichtet dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 30. [[law:sgb_11:142a#abs_5_2|2]]Juni 2024 über die Erfahrungen der
Medizinischen Dienste mit der Durchführung von strukturierten
telefonischen Interviews zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und
über erforderliche Änderungsbedarfe in den Richtlinien nach § 17
Absatz 1. [[law:sgb_11:142a#abs_5_3|3]]Für die Berichterstattung nach Satz 1 beauftragt der
Medizinische Dienst Bund eine unabhängige wissenschaftliche
Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der
begleitenden Evaluation von Begutachtungen, die auf Grundlage der
Anpassungen nach Absatz 1 durchgeführt werden; der Evaluationsbericht
ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen.
=== Verweis ===
* [[soziales:pflegegrad:telefonischbegutachtung]]