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=== § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge ===
(1)[[law:sgb_11:143#abs_1_1|1]] Bei einer Pflegeversicherung, bei der die Prämie nach Art der
Lebensversicherung berechnet wird und bei der das ordentliche
Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich
ausgeschlossen ist, kann der Versicherer seine Allgemeinen
Versicherungsbedingungen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse
entsprechend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit der
Versicherungsfall durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff nach den §§ 14
und 15 bestimmt wird.
(2)[[law:sgb_11:143#abs_2_1|1]] Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch für bestehende
Versicherungsverhältnisse die technischen Berechnungsgrundlagen
insoweit zu ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade nach § 140
Absatz 2 und die Prämien daran angepasst werden. § 155 Absatz 1 und 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.
(3)[[law:sgb_11:143#abs_3_1|1]] Dem Versicherungsnehmer sind die geänderten
Versicherungsbedingungen nach Absatz 1 und die Neufestsetzung der
Prämie nach Absatz 2 unter Kenntlichmachung der Unterschiede sowie
unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform
mitzuteilen. [[law:sgb_11:143#abs_3_2|2]]Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zu Beginn
des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers folgt.
(4)[[law:sgb_11:143#abs_4_1|1]] Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Sonderkündigungsrechte des
Versicherungsnehmers bleiben hiervon unberührt.