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=== § 146a Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege ===
(1)[[law:sgb_11:146a#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen übernehmen im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:146a#abs_1_2|2]]Januar 2026 bis zum
31\. [[law:sgb_11:146a#abs_1_3|3]]Dezember 2035 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der
Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen der medizinischen
Behandlungspflege für pflegebedürftige satzungsmäßige Mitglieder
geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn
1. diese innerhalb des Klausurbereichs einer Ordenseinrichtung leben, in
der die pflegerische Versorgung der Ordensmitglieder oder Angehöriger
anderer Ordensgemeinschaften bis zum 31. [[law:sgb_11:146a#abs_1_4|4]]Dezember 2025 auf eigener
vertraglicher Grundlage mit den Pflegekassen erbracht wurde, und
2. die pflegerische Versorgung weiterhin innerhalb des Klausurbereichs
einer Ordenseinrichtung erbracht und durch diese sichergestellt wird.
[[law:sgb_11:146a#abs_1_5|5]]Der Anspruch ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegegrad je
Kalendermonat auf die Höhe der Beträge nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 begrenzt. [[law:sgb_11:146a#abs_1_6|6]]Weitere Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36 bis
45h stehen den Pflegebedürftigen daneben nicht zu.
(2)[[law:sgb_11:146a#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen für die Verbände der
Pflegekassen auf Bundesebene und die Vereinigungen der
Ordensgemeinschaften entwickeln gemeinsam ein Konzept zur
langfristigen pflegerischen Versorgung der pflegebedürftigen Personen
nach Absatz 1 unter Einhaltung der Vorschriften dieses Buches und
ergreifen entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung.