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=== § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 ===
(1)[[law:sgb_11:147#abs_1_1|1]] Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis
einschließlich 31. [[law:sgb_11:147#abs_1_2|2]]März 2022 ohne Untersuchung des Versicherten in
seinem Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos
einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist; der Wunsch des
Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden,
ist zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:147#abs_1_3|3]]Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu
diesem Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung
stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim
Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen
Personen einzuholen sind. [[law:sgb_11:147#abs_1_4|4]]Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen entwickelt im Benehmen mit dem Spitzenverband
Bund der Pflegekassen bis zum 31. [[law:sgb_11:147#abs_1_5|5]]Oktober 2020 bundesweit einheitliche
Maßgaben dafür, unter welchen Schutz- und Hygieneanforderungen eine
Begutachtung durch eine Untersuchung des Versicherten in seinem
Wohnbereich stattfindet und in welchen Fällen, insbesondere bei
welchen Personengruppen, eine Begutachtung ohne Untersuchung des
Versicherten in seinem Wohnbereich zwingend erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_11:147#abs_2_1|1]] Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden bis einschließlich 31.
[[law:sgb_11:147#abs_2_2|2]]März 2021 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann
nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom
Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachterinnen und
Gutachtern empfohlen wurde.
(3)[[law:sgb_11:147#abs_3_1|1]] Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die Frist, in welcher dem
Antragsteller die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen
ist, bis einschließlich 30. [[law:sgb_11:147#abs_3_2|2]]September 2020 unbeachtlich. [[law:sgb_11:147#abs_3_3|3]]Abweichend
von Satz 1 ist einem Antragsteller, bei dem ein besonders dringlicher
Entscheidungsbedarf vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang
des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der
Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. [[law:sgb_11:147#abs_3_4|4]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen entwickelt unverzüglich, spätestens bis einschließlich 9.
[[law:sgb_11:147#abs_3_5|5]]April 2020, bundesweit einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die
Gewichtung und die Feststellung eines besonders dringlichen
Entscheidungsbedarfs. [[law:sgb_11:147#abs_3_6|6]]Die Pflegekassen und die privaten
Versicherungsunternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b Satz 4
zu veröffentlichenden Statistik über die Anwendung der Kriterien zum
Vorliegen und zur Feststellung eines besonders dringlichen
Entscheidungsbedarfs.
(4)[[law:sgb_11:147#abs_4_1|1]] Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse
bis einschließlich 30. [[law:sgb_11:147#abs_4_2|2]]September 2020 nur bei Vorliegen eines
besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3 dazu
verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter
zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach
Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.
(5)[[law:sgb_11:147#abs_5_1|1]] § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis einschließlich 30.
[[law:sgb_11:147#abs_5_2|2]]September 2020 keine Anwendung.
(6)[[law:sgb_11:147#abs_6_1|1]] Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem
1\. [[law:sgb_11:147#abs_6_2|2]]Oktober 2020 und dem 31. [[law:sgb_11:147#abs_6_3|3]]März 2022 gestellt werden.