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=== § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung ===
(1)[[law:sgb_11:149#abs_1_1|1]] Bis einschließlich 30. [[law:sgb_11:149#abs_1_2|2]]September 2020 besteht der Anspruch auf
Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend von §
42 Absatz 4 auch ohne, dass gleichzeitig eine Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson
erbracht wird. [[law:sgb_11:149#abs_1_3|3]]Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen
Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des Fünften Buches der Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtung.
(2)[[law:sgb_11:149#abs_2_1|1]] Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2 übernehmen die Pflegekassen
bei Kurzzeitpflege in dem Zeitraum vom 28. [[law:sgb_11:149#abs_2_2|2]]März 2020 bis
einschließlich 30. [[law:sgb_11:149#abs_2_3|3]]September 2020 in Einrichtungen, die stationäre
Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen,
Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 418 Euro.
(3)[[law:sgb_11:149#abs_3_1|1]] Ist eine pflegerische Versorgung von bereits vollstationär
versorgten Pflegebedürftigen in einer vollstationären
Pflegeeinrichtung auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie quarantänebedingt
nicht zu gewährleisten, kann diese für die Dauer von maximal 14
Kalendertagen in dem Zeitraum vom 23. [[law:sgb_11:149#abs_3_2|2]]Mai 2020 bis einschließlich 30.
[[law:sgb_11:149#abs_3_3|3]]September 2020 auch in einer Einrichtung erbracht werden, die
Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt
(anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung). [[law:sgb_11:149#abs_3_4|4]]Im begründeten
Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des
Pflegebedürftigen auch eine pflegerische Versorgung von mehr als 14
Tagen in einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. [[law:sgb_11:149#abs_3_5|5]]Der Pflegeplatz
des Pflegebedürftigen ist von der bisherigen vollstationären
Pflegeeinrichtung während seiner Abwesenheit freizuhalten. [[law:sgb_11:149#abs_3_6|6]]Die
Berechnung des Heimentgeltes und seine Zahlung an die bisherige
vollstationäre Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 von der
Pflegekasse an die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung zu
gewährende Leistungsbetrag bleiben unverändert. [[law:sgb_11:149#abs_3_7|7]]Die Vergütung der
anderweitigen vollstationären pflegerischen Versorgung richtet sich
nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz nach § 111 Absatz 5 des
Fünften Buches für die Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtung. [[law:sgb_11:149#abs_3_8|8]]Sie
wird der Einrichtung von den Pflegekassen entsprechend dem Verfahren
nach § 150 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet. [[law:sgb_11:149#abs_3_9|9]]Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen kann im Benehmen mit den Verbänden der Träger von
vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den
Verbänden der stationären medizinischen Rehabilitations- und
Vorsorgeeinrichtungen Empfehlungen zur formellen Abwicklung des
Abrechnungsverfahrens abgeben.