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==== § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument ====
(1)[[law:sgb_11:15#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der
Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). [[law:sgb_11:15#abs_1_2|2]]Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines
pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
(2)[[law:sgb_11:15#abs_2_1|1]] Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die
den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. [[law:sgb_11:15#abs_2_2|2]]In jedem Modul sind
für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1
dargestellten Kategorien vorgesehen. [[law:sgb_11:15#abs_2_3|3]]Die Kategorien stellen die in
ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. [[law:sgb_11:15#abs_2_4|4]]Den
Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich
fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind.
[[law:sgb_11:15#abs_2_5|5]]In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus
Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen
gegliedert. [[law:sgb_11:15#abs_2_6|6]]Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum
Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
1. [[law:sgb_11:15#abs_2_7|7]]Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der
Fähigkeiten,
2. [[law:sgb_11:15#abs_2_8|8]]Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten,
3. [[law:sgb_11:15#abs_2_9|9]]Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten,
4. [[law:sgb_11:15#abs_2_10|10]]Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten und
5. [[law:sgb_11:15#abs_2_11|11]]Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten.
[[law:sgb_11:15#abs_2_12|12]]Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in
ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung
der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte
zugeordnet. [[law:sgb_11:15#abs_2_13|13]]Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt
gewichtet:
1. [[law:sgb_11:15#abs_2_14|14]]Mobilität mit 10 Prozent,
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und
psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3. [[law:sgb_11:15#abs_2_15|15]]Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4. [[law:sgb_11:15#abs_2_16|16]]Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5. [[law:sgb_11:15#abs_2_17|17]]Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
(3)[[law:sgb_11:15#abs_3_1|1]] Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung
festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in
Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden
gewichteten Punkten zuzuordnen. [[law:sgb_11:15#abs_3_2|2]]Den Modulen 2 und 3 ist ein
gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten
gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht.
[[law:sgb_11:15#abs_3_3|3]]Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die
Gesamtpunkte zu bilden. [[law:sgb_11:15#abs_3_4|4]]Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind
pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade
einzuordnen:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
(4)[[law:sgb_11:15#abs_4_1|1]] Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen
spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen
Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus
pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn
ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. [[law:sgb_11:15#abs_4_2|2]]Der Medizinische Dienst Bund
konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich
begründeten Voraussetzungen für solche besonderen
Bedarfskonstellationen.
(5)[[law:sgb_11:15#abs_5_1|1]] Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu
berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen
des Fünften Buches vorgesehen sind. [[law:sgb_11:15#abs_5_2|2]]Dies gilt auch für
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. [[law:sgb_11:15#abs_5_3|3]]Krankheitsspezifische
Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der
behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen
Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer
pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs
Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
(6)[[law:sgb_11:15#abs_6_1|1]] Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen
Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer
Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. [[law:sgb_11:15#abs_6_2|2]]Im
Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7)[[law:sgb_11:15#abs_7_1|1]] Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden
abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.