[[{}law:sgb_11:149|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:150a|→]]
=== § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige ===
(1)[[law:sgb_11:150#abs_1_1|1]] Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist
der Träger einer nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung
verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen gegenüber anzuzeigen. [[law:sgb_11:150#abs_1_2|2]]Es
genügt die Anzeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages
beteiligte Pflegekasse. [[law:sgb_11:150#abs_1_3|3]]In Abstimmung mit den weiteren hierbei
zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht bestimmten
heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die Pflegekassen zusammen mit
der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung
die erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen, wobei auch
von der vereinbarten Personalausstattung einschließlich deren
gesetzlichen Bestimmungen nach diesem Buch abgewichen werden kann.
[[law:sgb_11:150#abs_1_4|4]]Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Personals in anderen
Versorgungsbereichen alle bestehenden Instrumente und Mittel
einschließlich des Vertragsrechts zu nutzen, bei denen
zulassungsrechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und unbürokratisch
angewandt werden können. [[law:sgb_11:150#abs_1_5|5]]Dies gilt auch für den Einsatz von
Beschäftigten für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b
in anderen Bereichen.
(2)[[law:sgb_11:150#abs_2_1|1]] Der Anspruch der zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf Erstattung
von Beschaffungskosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests
und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und insoweit von
Durchführungsaufwendungen kann im Rahmen der für diese Einrichtungen
nach der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung
festgelegten Kontingente bei einer Pflegekasse, die Partei des
Versorgungsvertrages ist, regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht
werden. [[law:sgb_11:150#abs_2_2|2]]Die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb
von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen. [[law:sgb_11:150#abs_2_3|3]]Die Auszahlung
kann vorläufig erfolgen.
(3)[[law:sgb_11:150#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den
Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter
Pflegeeinrichtungen unverzüglich das Nähere für das
Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise für seine
Mitglieder fest. [[law:sgb_11:150#abs_3_2|2]]Dabei sind gemessen an der besonderen Herausforderung
von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung
vorzusehen. [[law:sgb_11:150#abs_3_3|3]]Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_11:150#abs_3_4|4]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig
über die Ausgabenentwicklung.
(4)[[law:sgb_11:150#abs_4_1|1]] Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen
Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung die nach Absatz 2
entstehenden Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das dem
Verhältnis zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche
Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für
Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. [[law:sgb_11:150#abs_4_2|2]]Bei
den in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genannten stationären
Hospizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationäre
Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen
Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen.
[[law:sgb_11:150#abs_4_3|3]]Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Sätzen 1 und 2
entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten
der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller
Krankenkassen. [[law:sgb_11:150#abs_4_4|4]]Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die
Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
[[law:sgb_11:150#abs_4_5|5]]Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von
7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 2 ergeben. [[law:sgb_11:150#abs_4_6|6]]Das
Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Höhe des
Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen auf Basis
der vierteljährlichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken- und
Pflegekassen fest. [[law:sgb_11:150#abs_4_7|7]]Die entsprechende Zahlung wird binnen vier Wochen
fällig. [[law:sgb_11:150#abs_4_8|8]]Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:150#abs_4_9|9]]V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale
Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach §
65 geleistet werden.
(5)[[law:sgb_11:150#abs_5_1|1]] Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von
durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen
Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen,
Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36)
nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben sie vorrangig
Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften
geleitet werden. [[law:sgb_11:150#abs_5_2|2]]Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils
auf bis zu drei Monate zu begrenzen. [[law:sgb_11:150#abs_5_3|3]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. [[law:sgb_11:150#abs_5_4|4]]Die
Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der
Empfehlungen Kostenerstattungen zusagen. [[law:sgb_11:150#abs_5_5|5]]Die Pflegekassen können aus
wichtigen Gründen die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen.
[[law:sgb_11:150#abs_5_6|6]](5a) Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts
anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstandene und
nachgewiesene Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden aus Mitteln der Pflegeversicherung
erstattet. [[law:sgb_11:150#abs_5_7|7]]Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. [[law:sgb_11:150#abs_5_8|8]]Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren fest.
[[law:sgb_11:150#abs_5_9|9]]Absatz 4 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
[[law:sgb_11:150#abs_5_10|10]](5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 können Pflegebedürftige des
Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme
anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur
Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. § 45b Absatz 2
Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. [[law:sgb_11:150#abs_5_11|11]]Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen legt Einzelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags
für andere Hilfen nach Satz 1 in Empfehlungen fest.
[[law:sgb_11:150#abs_5_12|12]](5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im
Jahr 2019 sowie der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für die
Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30.
[[law:sgb_11:150#abs_5_13|13]]September 2021 übertragen werden.
[[law:sgb_11:150#abs_5_14|14]](5d) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschäftigte im Sinne
des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf
Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die
Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7
Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren,
unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des
§ 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt, wenn
1. die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die
Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen,
2. die Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom
Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall
eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des
Siebten Buches haben und
3. die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.
[[law:sgb_11:150#abs_5_15|15]]Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 1 haben landwirtschaftliche
Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf Betriebshilfe für
bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen
nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes
sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine akut
aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllt sind. [[law:sgb_11:150#abs_5_16|16]]Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz
3 haben privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer
Anspruch auf Kostenerstattung für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage
Betriebshilfe, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder
zu organisieren, unabhängig davon, ob eine akut aufgetretene
Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1
Nummer 1 und 3 erfüllt sind.
(6)[[law:sgb_11:150#abs_6_1|1]] Die Absätze 1, 5 und 5b gelten bis einschließlich 30. [[law:sgb_11:150#abs_6_2|2]]April 2023.
[[law:sgb_11:150#abs_6_3|3]]Absatz 5d gilt in dem Zeitraum vom 23. [[law:sgb_11:150#abs_6_4|4]]Mai 2020 bis einschließlich 30.
[[law:sgb_11:150#abs_6_5|5]]April 2023.