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=== § 150a Pflegebonus zur Anerkennung der besonderen Leistungen in der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie ===
(1)[[law:sgb_11:150a#abs_1_1|1]] Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, jeder und
jedem ihrer Beschäftigten im Jahr 2022 eine einmalige Sonderleistung
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 (Corona-Pflegebonus) zu zahlen.
[[law:sgb_11:150a#abs_1_2|2]]Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer in Einrichtungen nach Satz 1 im Rahmen einer
Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags
eingesetzt werden.
(2)[[law:sgb_11:150a#abs_2_1|1]] Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus haben Vollzeitbeschäftigte,
die im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:150a#abs_2_2|2]]November 2020 bis einschließlich zum 30. [[law:sgb_11:150a#abs_2_3|3]]Juni
2022 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen
oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und die am 30.
[[law:sgb_11:150a#abs_2_4|4]]Juni 2022 in einer zugelassenen oder für eine zugelassene
Pflegeeinrichtung beschäftigt und tätig sind. [[law:sgb_11:150a#abs_2_5|5]]Einen Anspruch auf einen
Corona-Pflegebonus haben auch Vollzeitbeschäftigte, die im
Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder
für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und
1. am 30. [[law:sgb_11:150a#abs_2_6|6]]Juni 2022 nur deshalb nicht mehr beschäftigt und tätig sind,
weil für sie zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bestand oder
2. am 30. [[law:sgb_11:150a#abs_2_7|7]]Juni 2022 nur deshalb nicht beschäftigt und tätig sind, weil
sie Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder
Mutterschaftsgeld beziehen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen oder Elternzeit oder eine
Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
Wehrdienst oder Zivildienst leisten.
[[law:sgb_11:150a#abs_2_8|8]]Einen Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus haben auch Freiwillige im
Sinne von § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im
Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen
sozialen Jahr, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in
einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihren
Dienst geleistet haben. [[law:sgb_11:150a#abs_2_9|9]]Die Höhe des Corona-Pflegebonus beträgt
1. 550 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach diesem Buch oder im
ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und
Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
2. 370 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens
25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen
tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind,
3. 60 Euro für Freiwillige im Sinne von § 2 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne von § 2 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr und
4. 190 Euro für alle Beschäftigten, die nicht unter die Nummern 1 bis 3
fallen.
(3)[[law:sgb_11:150a#abs_3_1|1]] Den folgenden Auszubildenden, die mit einer zugelassenen
Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im
Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen
Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig
waren, ist ein Corona-Pflegebonus in Höhe von 330 Euro zu zahlen:
1. [[law:sgb_11:150a#abs_3_2|2]]Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58
Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
2. [[law:sgb_11:150a#abs_3_3|3]]Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66
Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
3. [[law:sgb_11:150a#abs_3_4|4]]Auszubildenden zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Pflegeberufegesetzes,
4. [[law:sgb_11:150a#abs_3_5|5]]Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes,
5. [[law:sgb_11:150a#abs_3_6|6]]Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 des Pflegeberufegesetzes oder
6. [[law:sgb_11:150a#abs_3_7|7]]Auszubildenden zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem
Pflegeberufegesetz.
[[law:sgb_11:150a#abs_3_8|8]]Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende in landesrechtlich
geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von
mindestens einjähriger Dauer.
(4)[[law:sgb_11:150a#abs_4_1|1]] An Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate
in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und in dieser Zeit
ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, ist der Corona-
Pflegebonus anteilig im Verhältnis zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten
Höhen zu zahlen. [[law:sgb_11:150a#abs_4_2|2]]Der jeweilige Anteil entspricht dem Anteil der von
ihnen wöchentlich durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum
tatsächlich geleisteten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen
Wochenarbeitszeit der bei derselben Pflegeeinrichtung
Vollzeitbeschäftigten, mindestens jedoch dem Anteil der mit ihnen
vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im
Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei der
Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigten. [[law:sgb_11:150a#abs_4_3|3]]Abweichend von Satz 1 ist der
Corona-Pflegebonus nach Absatz 2 ungekürzt an Teilzeitbeschäftigte zu
zahlen, wenn sie im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer
zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und ihre wöchentliche
tatsächliche oder vertragliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum 35
Stunden oder mehr betrug.
(5)[[law:sgb_11:150a#abs_5_1|1]] Die folgenden Unterbrechungen der Tätigkeit im Bemessungszeitraum
sind für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums, in dem die
Beschäftigten im Bemessungszeitraum mindestens in einer zugelassenen
Pflegeeinrichtung tätig sein müssen, unbeachtlich:
1. [[law:sgb_11:150a#abs_5_2|2]]Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen,
2. [[law:sgb_11:150a#abs_5_3|3]]Unterbrechungen auf Grund einer COVID-19-Erkrankung,
3. [[law:sgb_11:150a#abs_5_4|4]]Unterbrechungen auf Grund von Quarantänemaßnahmen,
4. [[law:sgb_11:150a#abs_5_5|5]]Unterbrechungen auf Grund eines Arbeitsunfalls oder
5. [[law:sgb_11:150a#abs_5_6|6]]Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.
(6)[[law:sgb_11:150a#abs_6_1|1]] Soweit Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung im Bemessungszeitraum
ganz oder teilweise in Kurzarbeit gearbeitet haben, sind für die
Bemessung der diesen Beschäftigten jeweils zustehenden Corona-
Pflegeboni die von ihnen wöchentlich durchschnittlich im
Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden maßgeblich. [[law:sgb_11:150a#abs_6_2|2]]Absatz
4 gilt im Übrigen entsprechend.
(7)[[law:sgb_11:150a#abs_7_1|1]] Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne
von Absatz 1 Satz 2 erhalten im Wege der Vorauszahlung von der
sozialen Pflegeversicherung den Betrag erstattet, den sie für die
Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-
Pflegeboni benötigen. [[law:sgb_11:150a#abs_7_2|2]]Die in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten
Corona-Pflegeboni können nicht nach § 150 Absatz 2 erstattet werden.
[[law:sgb_11:150a#abs_7_3|3]]Auch wenn ein nach Absatz 9 erhöhter Corona-Pflegebonus als
Sonderleistung gezahlt wird oder wenn von den zugelassenen
Pflegeeinrichtungen an ihre Beschäftigten vergleichbare
Sonderleistungen gezahlt werden, können die gezahlten Beträge nicht
nach § 150 Absatz 2 erstattet werden. [[law:sgb_11:150a#abs_7_4|4]]Sonderleistungen nach Satz 3
sind bei der Bemessung der Pflegevergütung der zugelassenen
Pflegeeinrichtungen berücksichtigungsfähig. [[law:sgb_11:150a#abs_7_5|5]]Die Pflegeeinrichtungen
und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 melden den
Pflegekassen den Betrag, den sie für die Auszahlung der in den
Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Pflegeboni benötigen, bis
spätestens 31. [[law:sgb_11:150a#abs_7_6|6]]Juli 2022. [[law:sgb_11:150a#abs_7_7|7]]Die Pflegekassen stellen sicher, dass alle
Pflegeeinrichtungen und alle Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2
diesen Betrag von der sozialen Pflegeversicherung bis spätestens 30.
[[law:sgb_11:150a#abs_7_8|8]]September 2022 für die Beschäftigten und Arbeitnehmer im Sinne von
Absatz 1 Satz 2 erhalten. [[law:sgb_11:150a#abs_7_9|9]]Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die
Meldung nach Satz 5 spätestens am 30. [[law:sgb_11:150a#abs_7_10|10]]September 2022 und die
Auszahlung nach Satz 6 bis spätestens zum 31. [[law:sgb_11:150a#abs_7_11|11]]Oktober 2022 erfolgen.
[[law:sgb_11:150a#abs_7_12|12]]Der Bund zahlt zur Refinanzierung der durch die Pflegekassen an die
zugelassenen Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von
Absatz 1 Satz 2 gezahlten Vorauszahlungen bis zum 1. [[law:sgb_11:150a#abs_7_13|13]]September 2022
einen Betrag in Höhe von 500 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds.
[[law:sgb_11:150a#abs_7_14|14]]Die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz
2 haben den Pflegekassen bis spätestens 15. [[law:sgb_11:150a#abs_7_15|15]]Februar 2023 die
tatsächliche Auszahlungssumme der Corona-Pflegeboni sowie die Zahl der
Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen. [[law:sgb_11:150a#abs_7_16|16]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger
stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten
Verbänden der Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene
unverzüglich das Nähere für das Verfahren einschließlich angemessener
Möglichkeiten zur Prüfung, Rückforderung und Aufrechnung durch die
Pflegekassen sowie der Information der Beschäftigten und Arbeitnehmer
im Sinne von Absatz 1 Satz 2 über ihren Anspruch fest. [[law:sgb_11:150a#abs_7_17|17]]Die
Verfahrensregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für Gesundheit.
(8)[[law:sgb_11:150a#abs_8_1|1]] Die Auszahlung des jeweiligen Corona-Pflegebonus an die jeweiligen
Beschäftigten erfolgt durch die zugelassene Pflegeeinrichtung oder den
Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2, bei der oder dem die
Beschäftigten am 30. [[law:sgb_11:150a#abs_8_2|2]]Juni 2022 beschäftigt sind; die Auszahlung hat
unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung nach Absatz 7, spätestens
mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, jedenfalls
aber bis zum 31. [[law:sgb_11:150a#abs_8_3|3]]Dezember 2022 zu erfolgen. [[law:sgb_11:150a#abs_8_4|4]]Sie ist den Beschäftigten
in der gesamten ihnen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 zustehenden Höhe
in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus
auszuzahlen. [[law:sgb_11:150a#abs_8_5|5]]Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung
oder der Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 gegen den Beschäftigten oder
Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 ist ausgeschlossen. [[law:sgb_11:150a#abs_8_6|6]]Der Corona-
Pflegebonus ist unpfändbar. [[law:sgb_11:150a#abs_8_7|7]]Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
die Ausbildungsvergütung sowie für das Taschengeld für Freiwillige im
Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und für Freiwillige
im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen
sozialen Jahr.
(9)[[law:sgb_11:150a#abs_9_1|1]] Der Corona-Pflegebonus kann durch die Länder und die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen über die in den Absätzen 2 bis 6 genannten
Höchstbeträge hinaus für alle Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen
erhöht werden. [[law:sgb_11:150a#abs_9_2|2]]Gleiches gilt für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im
Sinne von Absatz 1 Satz 2. [[law:sgb_11:150a#abs_9_3|3]]Die Länder regeln ihr Verfahren. [[law:sgb_11:150a#abs_9_4|4]]Sie können
sich dabei an den Verfahrensregelungen dieser Vorschrift, insbesondere
an den genannten Fristen, orientieren. [[law:sgb_11:150a#abs_9_5|5]]Sofern ein Land den Corona-
Pflegebonus nach Satz 1 erhöht, kann es das Verfahren einschließlich
der Auszahlung als Sonderleistung über die im jeweiligen Land
zuständigen Pflegekassen durchführen, wenn es ihnen die
Verwaltungskosten hierfür erstattet. [[law:sgb_11:150a#abs_9_6|6]]In diesem Fall sind die im Land
zuständigen Pflegekassen dazu verpflichtet, das Verfahren
einschließlich der Auszahlung dieser Sonderleistung an die
zugelassenen Pflegeeinrichtungen zusammen mit dem Corona-Pflegebonus
für das Land durchzuführen und hierfür ein geeignetes Verfahren
vorzusehen.