[[{}law:sgb_11:150b|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:151|→]]
=== § 150c Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ===
(1)[[law:sgb_11:150c#abs_1_1|1]] Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen
sind verpflichtet, im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:150c#abs_1_2|2]]Oktober 2022 bis zum 30. [[law:sgb_11:150c#abs_1_3|3]]April
2023 monatliche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu
zahlen. [[law:sgb_11:150c#abs_1_4|4]]Sie haben die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des
Infektionsschutzgesetzes in der Einrichtung benannten Personen
gegenüber den Pflegekassen zu melden.
(2)[[law:sgb_11:150c#abs_2_1|1]] Anspruch auf eine Sonderleistung nach Absatz 1 haben die in den
zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen
beschäftigten Personen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung, die
nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes benannt und
gegenüber den Pflegekassen gemeldet sind. [[law:sgb_11:150c#abs_2_2|2]]Die Höhe der Sonderleistung
beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt
1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro,
2. bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro,
3. bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1 000 Euro.
(3)[[law:sgb_11:150c#abs_3_1|1]] Sofern mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, ist die
Sonderleistung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend
aufzuteilen.
(4)[[law:sgb_11:150c#abs_4_1|1]] Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den Pflegekassen
monatlich im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:150c#abs_4_2|2]]Oktober 2022 bis zum 30. [[law:sgb_11:150c#abs_4_3|3]]April 2023 an
die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu
zahlen; sie wird zum 15. eines jeden Monats und erstmalig am 15.
[[law:sgb_11:150c#abs_4_4|4]]November 2022 fällig. [[law:sgb_11:150c#abs_4_5|5]]Die Auszahlung an die betreffende Einrichtung
erfolgt einheitlich über eine Pflegekasse vor Ort. [[law:sgb_11:150c#abs_4_6|6]]Die Meldung nach
Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. [[law:sgb_11:150c#abs_4_7|7]]Oktober 2022 zu erfolgen. [[law:sgb_11:150c#abs_4_8|8]]Sofern sie
nicht rechtzeitig erfolgt, wird die Zahlung der Sonderleistung erst
zum 15. des Folgemonats des Tages der Meldung nach Absatz 1 Satz 2
rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenommen. [[law:sgb_11:150c#abs_4_9|9]]Die Pflegeeinrichtungen
haben den Pflegekassen nach dem 30. [[law:sgb_11:150c#abs_4_10|10]]April 2023 bis spätestens zum 30.
[[law:sgb_11:150c#abs_4_11|11]]Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme der Sonderleistungen sowie
die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen. [[law:sgb_11:150c#abs_4_12|12]]Die
Landesverbände der Pflegekassen stellen insgesamt die sachgerechte
Verfahrensbearbeitung einschließlich angemessener Möglichkeiten zur
Prüfung, Rückforderung und Aufrechnung durch die Pflegekassen sicher.
(5)[[law:sgb_11:150c#abs_5_1|1]] Die Auszahlung der Sonderleistung nach Absatz 1 erfolgt spätestens
mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung. [[law:sgb_11:150c#abs_5_2|2]]Die
Sonderleistung ist den Beschäftigten in der ihnen nach Absatz 2 Satz 2
zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge
hinaus auszuzahlen. [[law:sgb_11:150c#abs_5_3|3]]Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der
Pflegeeinrichtung gegen den Beschäftigten ist ausgeschlossen. [[law:sgb_11:150c#abs_5_4|4]]Die
Sonderleistung ist unpfändbar.
(6)[[law:sgb_11:150c#abs_6_1|1]] Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds wird im Zeitraum vom
1\. [[law:sgb_11:150c#abs_6_2|2]]Oktober 2022 bis zum 30. [[law:sgb_11:150c#abs_6_3|3]]April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in
Höhe von 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilstationäre
Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die Umsetzung der Aufgaben im
Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes
sachgerecht zu unterstützen. [[law:sgb_11:150c#abs_6_4|4]]Sofern die Pflegeeinrichtungen keine
Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt haben, erhalten sie auch
keine finanziellen Mittel nach diesem Absatz. [[law:sgb_11:150c#abs_6_5|5]]Absatz 4 findet
entsprechend Anwendung.