[[{}law:sgb_11:153|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:anlage-1-einzelpunkte-der-module-1-bis-6-bildung-der-summe-der-einzelpunkte-in-jedem-modul|→]]
=== § 154 Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom ===
(1)[[law:sgb_11:154#abs_1_1|1]] Zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten
von den Pflegekassen für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich
April 2024 für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme
und leitungsgebundenen Strom eine Erstattung der Differenz zwischen
der abschlägigen Vorauszahlung für den Verbrauch des Monats März 2022
und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung
für die genannten Verbrauchsgüter für den Betrieb der
Pflegeeinrichtung (Ergänzungshilfe). [[law:sgb_11:154#abs_1_2|2]]Dabei sind für den jeweiligen
Zeitraum an die Einrichtungen gewährte öffentliche Zuschüsse oder
andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung vom
Erstattungsbetrag nach Satz 1 abzuziehen. [[law:sgb_11:154#abs_1_3|3]]Der Nachweis der nach Satz 1
gemachten Angaben hat durch entsprechende Dokumente des Versorgers zu
erfolgen. [[law:sgb_11:154#abs_1_4|4]]Sofern gewährte öffentliche Zuschüsse oder andere
Unterstützungsmaßnahmen bei der Bestimmung der Erstattungsdifferenz
nach Satz 1 zunächst nicht bekannt waren, sind diese unverzüglich
gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen und im Verfahren nach Absatz 2
mindernd zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:154#abs_1_5|5]]Bei voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31. [[law:sgb_11:154#abs_1_6|6]]März 2022 den Betrieb
aufgenommen haben, wird die abschlägige Vorauszahlung angesetzt, die
sich aufgrund des Neukundenpreises zum 15. [[law:sgb_11:154#abs_1_7|7]]Februar 2022 ergibt. [[law:sgb_11:154#abs_1_8|8]]Der
Neukundenpreis nach Satz 5 ist den zugelassenen voll- und
teilstationären Pflegeeinrichtungen von den Versorgern verpflichtend
mitzuteilen.
(2)[[law:sgb_11:154#abs_2_1|1]] Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen
haben die nach Absatz 1 notwendigen Angaben an die Pflegekassen
jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. [[law:sgb_11:154#abs_2_2|2]]Die
Ergänzungshilfe kann ausschließlich für den Vormonat, bei erstmaliger
Beantragung auch rückwirkend für die zurückliegenden Monate Oktober
2022 bis Februar 2023 geltend gemacht werden. [[law:sgb_11:154#abs_2_3|3]]Die erstmalige
Einreichung der Angaben durch die Pflegeeinrichtungen hat spätestens
15 Tage nach Vorliegen der Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen nach Absatz 3 zu erfolgen. [[law:sgb_11:154#abs_2_4|4]]Die letztmalige Einreichung
jeglicher Nachweise für beantragte Ergänzungshilfen muss bis zum 30.
[[law:sgb_11:154#abs_2_5|5]]August 2024 erfolgen. [[law:sgb_11:154#abs_2_6|6]]Der sich auf der Basis von Nachweisen ergebende
Erstattungsbetrag ist jeweils spätestens vier Wochen nach Eingang
aller nötigen Angaben auszuzahlen. [[law:sgb_11:154#abs_2_7|7]]Solange sich die Höhe der
monatlichen abschlägigen Vorauszahlung oder die Höhe von gewährten
öffentlichen Zuschüssen oder anderen Unterstützungsmaßnahmen nicht
ändert, wird der Erstattungsbetrag auch für die Folgemonate gewährt.
[[law:sgb_11:154#abs_2_8|8]]Bei Änderungen ist den Pflegekassen die neue abschlägige Vorauszahlung
oder die geänderte Höhe gewährter öffentlicher Zuschüsse oder anderer
Unterstützungsmaßnahmen mitzuteilen. [[law:sgb_11:154#abs_2_9|9]]Nachzahlungen, die sich aus den
jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1
genannten Zeitraum ergeben, können die Pflegeeinrichtungen zusätzlich
geltend machen. [[law:sgb_11:154#abs_2_10|10]]Rückzahlungen, die sich aus den jeweiligen
Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Zeitraum ergeben, sind an die Pflegekassen weiterzuleiten. [[law:sgb_11:154#abs_2_11|11]]Die
Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Zeitraum haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen unverzüglich
nach Erhalt vorzulegen. [[law:sgb_11:154#abs_2_12|12]]Sofern die jeweiligen Jahresabrechnungen der
Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum den
Leistungserbringern bis zum 30. [[law:sgb_11:154#abs_2_13|13]]August 2024 noch nicht vorliegen, sind
diese abweichend von Satz 4 bis zum 31. [[law:sgb_11:154#abs_2_14|14]]Dezember 2025 bei den
Pflegekassen nachzureichen. [[law:sgb_11:154#abs_2_15|15]]Nachzahlungen nach Satz 8 oder
Rückzahlungen nach Satz 9, die jeweils nach Satz 11 geltend gemacht
werden, erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten der sozialen
Pflegeversicherung. [[law:sgb_11:154#abs_2_16|16]]Jahresabrechnungen, die nicht oder nach dem 31.
[[law:sgb_11:154#abs_2_17|17]]Dezember 2025 bei den Pflegekassen eingereicht werden, führen zu einer
Kürzung ausgezahlter Ergänzungshilfen der Pflegeeinrichtungen um 20
Prozent für den betreffenden Zeitraum.
(3)[[law:sgb_11:154#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit
dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Richtlinien das
Nähere zum Zahlungsverfahren sowie zur Meldung nach Absatz 4 Satz 4
fest. [[law:sgb_11:154#abs_3_2|2]]Hierbei ist auch jeweils eine für die Auszahlung zuständige
Pflegekasse zu bestimmen. [[law:sgb_11:154#abs_3_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist an
den Richtlinien nach Satz 1 zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der
Träger von stationären Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(4)[[law:sgb_11:154#abs_4_1|1]] Die ausgezahlten Beträge werden den Pflegekassen im Verfahren des
monatlichen Ausgleichs nach § 67 vom Bundesamt für Soziale Sicherung
erstattet. [[law:sgb_11:154#abs_4_2|2]]Der Bund zahlt zur Refinanzierung der durch die
Pflegekassen an die zugelassenen voll- und teilstationären
Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergänzungshilfen und erstatteten
Energieberatungskosten in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt bis zu 2
Milliarden Euro an den Ausgleichsfonds. [[law:sgb_11:154#abs_4_3|3]]Der Bund zahlt die Mittel in
Höhe von 1,5 Milliarden Euro für das Jahr 2023 bis zum 6. [[law:sgb_11:154#abs_4_4|4]]Januar 2023
und Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro für das Jahr 2024 bis zum
29\. [[law:sgb_11:154#abs_4_5|5]]Dezember 2023 an den Ausgleichsfonds. [[law:sgb_11:154#abs_4_6|6]]Die Pflegekassen melden
monatlich bis zum 10. die Summe der im Vormonat an die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergänzungshilfen zum Ausgleich
steigender Energiekosten sowie die Summe der im Vormonat an die
zugelassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergänzungshilfen zum
Ausgleich steigender Stromkosten an den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen. [[law:sgb_11:154#abs_4_7|7]]Dieser leitet die Angaben gesammelt innerhalb von zehn
Tagen an das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter. 2023 nicht
verausgabte Mittel des Bundes sind in das Jahr 2024 übertragbar. 2024
nicht verausgabte Mittel fließen bis zum Jahresende 2024 an den
Bundeshaushalt zurück.
(5)[[law:sgb_11:154#abs_5_1|1]] Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen nach
Absatz 1 besteht kein Anspruch auf prospektive Berücksichtigung
gestiegener Aufwendungen für leitungsgebundenes Erdgas,
leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom bei der
Bemessung und Vereinbarung der Pflegevergütung nach § 85 sowie der
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87. § 82 Absatz 5
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflegekassen als Partei der
Pflegesatzvereinbarung verpflichtet sind, mit den weiteren Parteien
die Voraussetzungen für den Abschluss einer entsprechenden
Ergänzungsvereinbarung zu prüfen; besteht ein Bedarf für eine
Ergänzungsvereinbarung, so ist diese innerhalb von acht Wochen nach
Erhalt der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 abzuschließen. [[law:sgb_11:154#abs_5_2|2]]Dabei sind
Doppelfinanzierungen für zurückliegende Zeiträume in der prospektiv
ausgerichteten Ergänzungsvereinbarung mit zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:154#abs_5_3|3]]Die
Pflegesatzkommissionen nach § 86 sowie vergleichbare landesspezifische
Vertragsgremien der Selbstverwaltung können sich auf Verfahren für die
Umsetzung verständigen. [[law:sgb_11:154#abs_5_4|4]]Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekassen
die Umsetzung der Ergänzungsvereinbarung nachzuweisen.
(6)[[law:sgb_11:154#abs_6_1|1]] Zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die
einen Erstattungsbetrag nach Absatz 1 erhalten, werden verpflichtet,
bis zum 31. [[law:sgb_11:154#abs_6_2|2]]Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen
Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. [[law:sgb_11:154#abs_6_3|3]]Die Pflegeeinrichtungen
sind verpflichtet, den Pflegekassen einen Nachweis über die erfolgte
Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen zu
übermitteln. [[law:sgb_11:154#abs_6_4|4]]Wird der Nachweis bis zum 15. [[law:sgb_11:154#abs_6_5|5]]Januar 2024 nicht an die
Pflegekassen übermittelt, wird der ausgezahlte Erstattungsbetrag für
die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20
Prozent gekürzt. [[law:sgb_11:154#abs_6_6|6]]Die Kosten der Energieberatung nach Satz 1, die
zwischen dem 1. [[law:sgb_11:154#abs_6_7|7]]Dezember 2022 und dem 31. [[law:sgb_11:154#abs_6_8|8]]Dezember 2023 durchgeführt
worden ist, sind mit Vorlage der Rechnung als Kostennachweis bis zum
30\. [[law:sgb_11:154#abs_6_9|9]]August 2024 im Zuge der nach Absatz 1 Satz 1 geleisteten
Ergänzungshilfe bei Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen bis zu einer
Höhe von 4 000 Euro, bei Einrichtungen mit bis zu 150 Plätzen bis zu
einer Höhe von 6 000 Euro und bei Einrichtungen mit mehr als 150
Plätzen bis zu einer Höhe von 7 500 Euro erstattungsfähig, sofern
diese Kosten nicht aus anderen Fördermitteln finanziert werden. [[law:sgb_11:154#abs_6_10|10]]Der
sich nach diesem Absatz ergebende Erstattungsbetrag ist jeweils
spätestens vier Wochen nach Eingang aller nötigen Angaben auszuzahlen.
(7)[[law:sgb_11:154#abs_7_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die
Auswirkungen der Regelungen dieses Abschnitts insbesondere auf die
Entwicklung der Heimentgelte und legt hierzu bis zum 29. [[law:sgb_11:154#abs_7_2|2]]November 2024
einen entsprechenden Bericht vor.
[[law:sgb_11:154#abs_7_3|3]](zu § 15)