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==== § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen ====
(1)[[law:sgb_11:17#abs_1_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine
einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen
Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15
sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den
§§ 18 bis 18c (Begutachtungs-Richtlinien). [[law:sgb_11:17#abs_1_2|2]]Er hat dabei die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:17#abs_1_3|3]]V., die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Verbände der
Pflegeberufe auf Bundesebene zu beteiligen. [[law:sgb_11:17#abs_1_4|4]]Ihnen ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer
angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. [[law:sgb_11:17#abs_1_5|5]]Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_11:17#abs_1_6|6]]Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken
nach Maßgabe der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend
mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_11:17#abs_1_7|7]]Wird schriftlichen
Anliegen der in Satz 5 genannten Organisationen nicht gefolgt, sind
ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.
[[law:sgb_11:17#abs_1_8|8]](1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund Richtlinien zur
einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a
(Pflegeberatungs-Richtlinien). [[law:sgb_11:17#abs_1_9|9]]An den Pflegeberatungs-Richtlinien sind
die Länder, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:17#abs_1_10|10]]V., die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die
Verbände der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu
beteiligen. [[law:sgb_11:17#abs_1_11|11]]Den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene,
unabhängigen Sachverständigen sowie den maßgeblichen Organisationen
für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der
pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren Angehörigen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_11:17#abs_1_12|12]]Darüber hinaus ergänzt der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der Länder bis zum
31\. [[law:sgb_11:17#abs_1_13|13]]Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen für eine
einheitliche Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch
sowohl mit der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärzten und
Ärztinnen und Pflegeeinrichtungen sowie mit den Beratungsstellen der
Kommunen sowie bis zum 31. [[law:sgb_11:17#abs_1_14|14]]Dezember 2021 um Regelungen zur Nutzung von
digitalen Anwendungen nach § 7a Absatz 2 einschließlich der
Festlegungen über technische Verfahren und der Bestimmung von
digitalen Anwendungen zur Durchführung der Beratungen. [[law:sgb_11:17#abs_1_15|15]]Die
Pflegeberatungs-Richtlinien sind für die Pflegeberater und
Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c
unmittelbar verbindlich. [[law:sgb_11:17#abs_1_16|16]]Die Festlegungen über technische Verfahren
nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.
[[law:sgb_11:17#abs_1_17|17]](1b) Der Medizinische Dienst Bund erlässt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Feststellung des
Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten
Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an
behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der
häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach
§ 37 Absatz 2 des Fünften Buches oder die Leistungen der häuslichen
Pflegehilfe nach § 36 und der außerklinischen Intensivpflege nach §
37c des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat.
[[law:sgb_11:17#abs_1_18|18]]Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind dabei nur
Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:17#abs_1_19|19]]Im Übrigen
gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend.
[[law:sgb_11:17#abs_1_20|20]](1c) Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, die
Dienstleistungsorientierung für die Versicherten im
Begutachtungsverfahren zu stärken, unter fachlicher Beteiligung der
Medizinischen Dienste verbindliche Richtlinien zur
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren. [[law:sgb_11:17#abs_1_21|21]]Die auf
Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen sind zu beteiligen. [[law:sgb_11:17#abs_1_22|22]]Die Richtlinien regeln insbesondere
1. allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter der Verantwortung der
Medizinischen Dienste am Begutachtungsverfahren Beteiligten,
2. die Pflicht der Medizinischen Dienste zur individuellen und
umfassenden Information des Versicherten über das
Begutachtungsverfahren, insbesondere über den Ablauf, die
Rechtsgrundlagen und Beschwerdemöglichkeiten,
3. die regelhafte Durchführung von Versichertenbefragungen und
4. ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, die das
Verhalten der Mitarbeiter der Medizinischen Dienste oder das Verfahren
bei der Begutachtung betreffen.
(2)[[law:sgb_11:17#abs_2_1|1]] Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 1c werden erst
wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. [[law:sgb_11:17#abs_2_2|2]]Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb
eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. [[law:sgb_11:17#abs_2_3|3]]Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
Frist zu beheben.