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==== § 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6 ====
(1)[[law:sgb_11:17a#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. [[law:sgb_11:17a#abs_1_2|2]]Juli
2026 in Richtlinien Folgendes fest:
1. in welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel,
die den Zielen von § 40 Absatz 1 Satz 1 dienen, die Notwendigkeit oder
die Erforderlichkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder
Hilfsmitteln, die von Pflegefachpersonen, gestaffelt nach
Qualifikationsniveau, empfohlen werden, nach § 40 Absatz 6 Satz 2
vermutet wird sowie
2. das Nähere zum Verfahren der Empfehlung gemäß § 40 Absatz 6 durch die
Pflegefachperson bei der Antragstellung.
[[law:sgb_11:17a#abs_1_3|3]]Dabei ist der nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches
vereinbarte Katalog zu beachten. [[law:sgb_11:17a#abs_1_4|4]]Den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür
erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor
der Entscheidung über die Inhalte der Richtlinien Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen.
(2)[[law:sgb_11:17a#abs_2_1|1]] Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium
für Gesundheit sie genehmigt. [[law:sgb_11:17a#abs_2_2|2]]Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. [[law:sgb_11:17a#abs_2_3|3]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. [[law:sgb_11:17a#abs_2_4|4]]Die Richtlinien sind
alle drei Jahre zu überprüfen und in geeigneten Zeitabständen an den
allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse
anzupassen; für diese Verfahren gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:17a#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die in den
Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualität
und Sicherheit der Versorgung und hinsichtlich
Wirtschaftlichkeitsaspekten, unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes Bund sowie der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe
auf Bundesebene. [[law:sgb_11:17a#abs_3_2|2]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_11:17a#abs_3_3|3]]Dezember 2029 einen
Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vor.