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==== § 18 Beauftragung der Begutachtung ====
(1)[[law:sgb_11:18#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere
unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob bei der
zu begutachtenden Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. [[law:sgb_11:18#abs_1_2|2]]Sie übermitteln die
Aufträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit an den Medizinischen
Dienst oder an die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und
Gutachter. [[law:sgb_11:18#abs_1_3|3]]Die Übermittlung eines Auftrags hat innerhalb von drei
Arbeitstagen ab Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen nach § 33
Absatz 1 Satz 1 in gesicherter elektronischer Form zu erfolgen; eine
davon abweichende Form der Auftragsübermittlung ist bis einschließlich
30\. [[law:sgb_11:18#abs_1_4|4]]November 2023 zulässig. [[law:sgb_11:18#abs_1_5|5]]Der Medizinische Dienst Bund regelt im
Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den
Richtlinien nach § 17 Absatz 1 bis spätestens zum 31. [[law:sgb_11:18#abs_1_6|6]]Oktober 2023,
welche Unterlagen zwingend zur Beauftragung der Feststellung von
Pflegebedürftigkeit erforderlich sind.
(2)[[law:sgb_11:18#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere
unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung beauftragen,
für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten
Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an
behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der
häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach
§ 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen oder die Leistungen der
häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der außerklinischen
Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches beziehen, die hälftigen
Kosten zu tragen hat. [[law:sgb_11:18#abs_2_2|2]]Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe
nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu
berücksichtigen. [[law:sgb_11:18#abs_2_3|3]]Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien
nach § 17 Absatz 1b zu beachten.
(3)[[law:sgb_11:18#abs_3_1|1]] Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste zu
übersenden, in der mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder
Gutachter zur Auswahl benannt werden,
1. wenn nach Absatz 1 unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der
Prüfung beauftragt werden sollen oder
2. wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine
Begutachtung erfolgt ist.
[[law:sgb_11:18#abs_3_2|2]]Der Antragsteller ist auf die Qualifikation und auf die Unabhängigkeit
der benannten Gutachterinnen und Gutachter hinzuweisen. [[law:sgb_11:18#abs_3_3|3]]Hat sich der
Antragsteller für eine benannte Gutachterin oder einen benannten
Gutachter entschieden, wird dem Wunsch entsprochen. [[law:sgb_11:18#abs_3_4|4]]Der Antragsteller
hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab
Kenntnis der Namen der Gutachterinnen und Gutachter mitzuteilen,
ansonsten kann die Pflegekasse eine Gutachterin oder einen Gutachter
aus der übersandten Liste beauftragen. [[law:sgb_11:18#abs_3_5|5]]Satz 1 Nummer 2 findet keine
Anwendung, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten
hat.
(4)[[law:sgb_11:18#abs_4_1|1]] Die Pflegekassen und die Krankenkassen sowie die
Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder
den von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachtern die
für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen, soweit diese jeweils für die Begutachtung
erforderlich sind. [[law:sgb_11:18#abs_4_2|2]]Die Pflegekassen haben die Unterlagen in
gesicherter elektronischer Form weiterzuleiten; eine davon abweichende
Form der Weiterleitung der Unterlagen ist bis einschließlich 30.
[[law:sgb_11:18#abs_4_3|3]]November 2023 zulässig. [[law:sgb_11:18#abs_4_4|4]]Für die Pflegekassen und die Krankenkassen
gilt § 276 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches entsprechend.