[[{}law:sgb_11:18a|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:18c|→]]
==== § 18b Inhalt und Übermittlung des Gutachtens ====
(1)[[law:sgb_11:18b#abs_1_1|1]] Das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der
Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter beinhaltet
1. die Feststellungen, die in der Begutachtung nach § 18a vorzunehmen
sind, insbesondere das Ergebnis der Prüfung, ob die Voraussetzungen
der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt,
sowie
2. [[law:sgb_11:18b#abs_1_2|2]]Feststellungen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung,
Überwindung, Minderung oder Verhinderung einer Verschlimmerung der
Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind;
Empfehlungen auszusprechen sind insbesondere zu
a) Maßnahmen der Prävention,
b) Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation,
c) Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung,
d) Maßnahmen zur Heilmittelversorgung,
e) anderen therapeutischen Maßnahmen,
f) Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen
Wohnumfelds,
g) edukativen Maßnahmen und
h) einer Beratung zu Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention
nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches.
[[law:sgb_11:18b#abs_1_3|3]]Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die gutachterliche
Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in
geeigneter Weise sichergestellt ist.
(2)[[law:sgb_11:18b#abs_2_1|1]] Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen
Rehabilitation sind auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen,
strukturierten Verfahrens zu treffen und in einer gesonderten
Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. [[law:sgb_11:18b#abs_2_2|2]]Im Umfang
des nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b festgestellten Bedarfs
an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte einen
Anspruch gegen den zuständigen Träger auf diese Leistungen.
(3)[[law:sgb_11:18b#abs_3_1|1]] Die im Gutachten gegebenen konkreten Empfehlungen zur Hilfsmittel-
und Pflegehilfsmittelversorgung gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und
Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag
auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. [[law:sgb_11:18b#abs_3_2|2]]Bezüglich der
empfohlenen Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 dienen, wird das
Vorliegen der nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches notwendigen
Erforderlichkeit vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen
Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches. [[law:sgb_11:18b#abs_3_3|3]]Bezüglich der
empfohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendigkeit der Versorgung
nach § 40 Absatz 1 Satz 2 vermutet. [[law:sgb_11:18b#abs_3_4|4]]Welche Hilfsmittel und
Pflegehilfsmittel im Sinne von Satz 1 den Zielen von § 40 dienen, wird
in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 konkretisiert. [[law:sgb_11:18b#abs_3_5|5]]Dabei ist auch
die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches über die Verordnung von
Hilfsmitteln zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_11:18b#abs_4_1|1]] Das vollständige Gutachten muss vom Medizinischen Dienst oder von
der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin oder von dem von der
Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich der Pflegekasse in
gesicherter elektronischer Form übermittelt werden; eine davon
abweichende Form der Übermittlung ist noch bis einschließlich 30.
[[law:sgb_11:18b#abs_4_2|2]]November 2023 zulässig.