[[{}law:sgb_11:18d|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:19|→]]
==== § 18e Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen ====
(1)[[law:sgb_11:18e#abs_1_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund und die Medizinischen Dienste können
Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur
Weiterentwicklung der den Medizinischen Diensten nach den §§ 18 bis
18b zugewiesenen Aufgaben durchführen. [[law:sgb_11:18e#abs_1_2|2]]Für die Durchführung ist eine
Vereinbarung mit den Pflegekassen oder dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen für seine Mitgliedskassen erforderlich.
(2)[[law:sgb_11:18e#abs_2_1|1]] Ziel, Dauer, Inhalt und Durchführung eines Modellvorhabens, einer
Studie oder einer wissenschaftlichen Expertise sind im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmen.
(3)[[law:sgb_11:18e#abs_3_1|1]] Für die Beauftragung und Durchführung der Modellvorhaben, der
Studien und der wissenschaftlichen Expertisen kann der Medizinische
Dienst Bund aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bis
zu 500 000 Euro im Kalenderjahr nutzen. [[law:sgb_11:18e#abs_3_2|2]]Das Nähere über das Verfahren
zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden
Fördermittel regeln der Medizinische Dienst Bund und das Bundesamt für
Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
(4)[[law:sgb_11:18e#abs_4_1|1]] Bei der Durchführung der Modellvorhaben kann im Einzelfall von der
Regelung des § 18a und insoweit von den Richtlinien nach § 53d Absatz
3 Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden. [[law:sgb_11:18e#abs_4_2|2]]Pflegebedürftige dürfen dadurch
jedoch nicht benachteiligt werden.
(5)[[law:sgb_11:18e#abs_5_1|1]] Für jedes Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung vorzusehen. [[law:sgb_11:18e#abs_5_2|2]]Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der
Modellvorhaben nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person
eingewilligt hat.
(6)[[law:sgb_11:18e#abs_6_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund beauftragt bis zum 30. [[law:sgb_11:18e#abs_6_2|2]]Juni 2026
fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder fachlich
unabhängige Sachverständige mit der Durchführung eines Modellvorhabens
nach den Absätzen 1 bis 5. [[law:sgb_11:18e#abs_6_3|3]]In dem Modellvorhaben ist zu prüfen,
1. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
Pflegefachpersonen, die Leistungen nach diesem oder nach dem Fünften
Buch erbringen, mit der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens nach den §§ 18, 18a, 18b und 142a hinsichtlich
der von ihnen versorgten Personen beauftragt werden können,
2. ob und inwieweit sich die Feststellungen und Empfehlungen der in der
Versorgung tätigen Pflegefachpersonen von den gutachterlichen
Feststellungen und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes,
insbesondere hinsichtlich des festzustellenden Pflegegrads, bezogen
auf vergleichbare Gruppen von Pflegebedürftigen unterscheiden und
3. ob die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Empfehlung eines
Pflegegrads sowie weitere Feststellungen und Empfehlungen durch
Pflegefachpersonen zukünftig regelhaft erfolgen sollen und wie die
regelhafte Durchführung von Feststellungen und Empfehlungen zur
Pflegebedürftigkeit durch in der Versorgung tätige Pflegefachpersonen
zukünftig umgesetzt werden kann, insbesondere
a) für welche Antrags- und Versorgungssituationen eine Übernahme von
Aufgaben im Sinne von Nummer 1 in Betracht käme,
b) welche nach § 18b zu treffenden Feststellungen und Empfehlungen für
welche Gruppen von Pflegebedürftigen durch in der Versorgung tätige
Pflegefachpersonen getroffen werden könnten und
c) welche Veränderungen im Verfahren der Begutachtung unter Bezugnahme
auf die Richtlinien nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 dafür erforderlich
wären; es ist gesondert darauf einzugehen, wie die Begutachtung
neutral und unabhängig erfolgen kann.
[[law:sgb_11:18e#abs_6_4|4]]Die Medizinischen Dienste sind bei der Durchführung des
Modellvorhabens zu beteiligen. [[law:sgb_11:18e#abs_6_5|5]]Der Medizinische Dienst Bund hat einen
Zwischenbericht und einen Abschlussbericht zu verfassen. [[law:sgb_11:18e#abs_6_6|6]]Der
Zwischenbericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb
eines Monats nach Fertigstellung vorzulegen. [[law:sgb_11:18e#abs_6_7|7]]Der Abschlussbericht hat
eine abschließende und begründete Empfehlung zu beinhalten und ist dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. [[law:sgb_11:18e#abs_6_8|8]]Juni 2028 vorzulegen.