[[{}law:sgb_11:18d|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:19|→]]
==== § 18e Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen ====
(1)[[law:sgb_11:18e#abs_1_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund und die Medizinischen Dienste können
Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur
Weiterentwicklung der den Medizinischen Diensten nach den §§ 18 bis
18b zugewiesenen Aufgaben durchführen. [[law:sgb_11:18e#abs_1_2|2]]Für die Durchführung ist eine
Vereinbarung mit den Pflegekassen erforderlich.
(2)[[law:sgb_11:18e#abs_2_1|1]] Ziel, Dauer, Inhalt und Durchführung eines Modellvorhabens, einer
Studie oder einer wissenschaftlichen Expertise sind im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmen.
(3)[[law:sgb_11:18e#abs_3_1|1]] Für die Beauftragung und Durchführung der Modellvorhaben, der
Studien und der wissenschaftlichen Expertisen kann der Medizinische
Dienst Bund aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bis
zu 500 000 Euro im Kalenderjahr nutzen. [[law:sgb_11:18e#abs_3_2|2]]Das Nähere über das Verfahren
zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden
Fördermittel regeln der Medizinische Dienst Bund und das Bundesamt für
Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
(4)[[law:sgb_11:18e#abs_4_1|1]] Bei der Durchführung der Modellvorhaben kann im Einzelfall von der
Regelung des § 18a und insoweit von den Richtlinien nach § 53d Absatz
3 Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden. [[law:sgb_11:18e#abs_4_2|2]]Pflegebedürftige dürfen dadurch
jedoch nicht benachteiligt werden.
(5)[[law:sgb_11:18e#abs_5_1|1]] Für jedes Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung vorzusehen. [[law:sgb_11:18e#abs_5_2|2]]Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der
Modellvorhaben nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person
eingewilligt hat.
(6)[[law:sgb_11:18e#abs_6_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund beauftragt im Rahmen eines
Modellvorhabens nach den Absätzen 1 bis 5 bis spätestens 31. [[law:sgb_11:18e#abs_6_2|2]]Oktober
2023 eine wissenschaftliche Studie zu den Auswirkungen, die ein
ersatzweiser oder ergänzender Einsatz telefonischer und digitaler
Kommunikationsmittel bei der Untersuchung zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit auf das Begutachtungsverfahren und das
Begutachtungsergebnis, insbesondere im Vergleich zu einer Begutachtung
im Wohnbereich des Versicherten nach § 18a Absatz 2 Satz 1, mit sich
bringt, und erstellt einen Abschlussbericht. [[law:sgb_11:18e#abs_6_3|3]]Der Abschlussbericht und
der Studienbericht sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum
30\. [[law:sgb_11:18e#abs_6_4|4]]September 2024 vorzulegen. [[law:sgb_11:18e#abs_6_5|5]]Absatz 3 findet Anwendung.