[[{}law:sgb_11:1|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:3|→]] ==== § 2 Selbstbestimmung ==== (1)[[law:sgb_11:2#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. [[law:sgb_11:2#abs_1_2|2]]Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten. (2)[[law:sgb_11:2#abs_2_1|1]] Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. [[law:sgb_11:2#abs_2_2|2]]Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. [[law:sgb_11:2#abs_2_3|3]]Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden. (3)[[law:sgb_11:2#abs_3_1|1]] Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. [[law:sgb_11:2#abs_3_2|2]]Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können. (4)[[law:sgb_11:2#abs_4_1|1]] Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.