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==== § 2 Selbstbestimmung ====
(1)[[law:sgb_11:2#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen
helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und
selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen
entspricht. [[law:sgb_11:2#abs_1_2|2]]Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen,
geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form
der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.
(2)[[law:sgb_11:2#abs_2_1|1]] Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten
verschiedener Träger wählen. [[law:sgb_11:2#abs_2_2|2]]Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe
soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts
entsprochen werden. [[law:sgb_11:2#abs_2_3|3]]Wünsche der Pflegebedürftigen nach
gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung
zu finden.
(3)[[law:sgb_11:2#abs_3_1|1]] Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht
zu nehmen. [[law:sgb_11:2#abs_3_2|2]]Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in
einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres
Bekenntnisses betreut werden können.
(4)[[law:sgb_11:2#abs_4_1|1]] Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und
3 hinzuweisen.