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==== § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ====
(1)[[law:sgb_11:20#abs_1_1|1]] Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die
versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung. [[law:sgb_11:20#abs_1_2|2]]Dies sind:
1. [[law:sgb_11:20#abs_1_3|3]]Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht
unberührt,
2. [[law:sgb_11:20#abs_1_4|4]]Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen
einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer
Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt
auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,
rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder
zurückgezahlt worden ist,
2a. [[law:sgb_11:20#abs_1_5|5]]Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug
der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung
zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese
Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24
Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3. [[law:sgb_11:20#abs_1_6|6]]Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler,
die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte versicherungspflichtig sind,
4. selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5. [[law:sgb_11:20#abs_1_7|7]]Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in
Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte
Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6. [[law:sgb_11:20#abs_1_8|8]]Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an
Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, sie gehören zu dem
Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches oder des § 81 Absatz 3
des Soldatenentschädigungsgesetzes,
7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten
Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem
anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8. [[law:sgb_11:20#abs_1_9|9]]Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die
einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in
gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9. [[law:sgb_11:20#abs_1_10|10]]Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften
Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10. [[law:sgb_11:20#abs_1_11|11]]Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule
besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten
(Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. [[law:sgb_11:20#abs_1_12|12]]Lebensjahres;
Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines
Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11. [[law:sgb_11:20#abs_1_13|13]]Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt
haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften
Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12. [[law:sgb_11:20#abs_1_14|14]]Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder
nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht
unterliegen.
(2)[[law:sgb_11:20#abs_2_1|1]] Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn
sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes
versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in
Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3
Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. [[law:sgb_11:20#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt nicht für
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder
zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit
bestehen.
[[law:sgb_11:20#abs_2_3|3]](2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser
Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder
ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3)[[law:sgb_11:20#abs_3_1|1]] Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind
versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4)[[law:sgb_11:20#abs_4_1|1]] Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen
Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach
versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von
untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die
widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende
Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige
selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht
ausgeübt wird. [[law:sgb_11:20#abs_4_2|2]]Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei
Familienangehörigen oder Lebenspartnern.